Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Zudem wurden in der deutschen Fassung terminologische Anpassungen vorgenommen, wie beispielsweise der Ersatz des Ausdrucks „Richter“ durch „Gericht“ sowie der einheitliche Gebrauch der Wendung „von einer Strafe absehen“. Wo sich durch die Anpassung an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches bzw. wegen einer vorgeschlagenen Strafrahmenänderung mehrere gleiche Strafdrohungen innerhalb eines Artikels ergeben haben, werden Absätze oder Ziffern redaktionell zusammengefügt.
1.4 Schwerpunkte der Revision
Mit dem vorliegenden Vorentwurf sollen der Besondere Teil des StGB und insbesondere die Strafrahmen nicht völlig neu geschaffen werden. Das geltende Strafrecht stellt ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zur Verfügung und belässt dem richterlichen Ermessen dabei den notwendigen Spielraum. Soweit erforderlich und sinnvoll, werden jedoch punktuelle Änderungen vorgeschlagen, die zu jeweils angemessenen Strafrahmen führen sollen.
In der Öffentlichkeit und in der Politik werden insbesondere die Strafrahmen bei den Delikten gegen Leib und Leben, den Sexualdelikten, der (Jugend-) Gewalt und den in Gruppen begangenen Delikten hinterfragt. Entsprechend wird diesen Themen vorliegend besondere Beachtung geschenkt. Auch das zunehmende Verunsicherungsgefühl im öffentlichen Raum, welches bei weiten Teilen der Bevölkerung spürbar ist, soll hier berücksichtigt werden.
Bei der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 117 und Art. 125 Abs. 2) sollen die Höchststrafen von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, auch um die Diskussionen betreffend die schwierige Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz zu entschärfen; bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122) soll wegen der gravierenden Folgen für das Opfer die Mindeststrafe auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren angehoben werden; bei der Gefährdung des Lebens (Art. 129) soll eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe eingeführt werden; der Strafrahmen beim Raufhandel (Art. 133) soll jenem beim Angriff (Art. 134) gleichgesetzt werden; beim Raub (Art. 140) sollen Ziffer 1 und 2 zusammengefügt und gleichzeitig die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht werden. Bei den gemeinsam begangenen Sexualdelikten (Art. 200) soll die Strafschärfung neu zwingend sein.
Im vorliegenden Vorentwurf wird ebenfalls die Aufhebung diverser Normen vorgeschlagen. In denjenigen Fällen, in denen die Aufhebung einer Strafbestimmung die vollständige Straffreiheit zur Folge hat, wird die Streichung vor allem mit dem fehlenden aktuellen Strafbedürfnis begründet, wobei auch die geringe Anzahl der gefällten Strafurteile zur fraglichen Bestimmung in Betracht gezogen wird. Die Aufhebung von Strafbestimmungen führt allerdings nicht zwingend zur Straffreiheit eines bisher strafwürdigen Verhaltens, sondern es können allenfalls andere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen. Bei der Kindstötung ist heute die gesellschaftliche und finanzielle Situation einer ledigen werdenden Mutter grundlegend anders als im Zeitpunkt der Einführung der Strafnorm von Artikel 116. Ebenfalls ist störend, dass diese Strafbestimmung selbst dann zur Anwendung gelangt, wenn die schwangere Frau den Tatentschluss bereits Monate vor der Geburt gefasst hat. Deshalb soll diese Bestimmung gestrichen und die Tat neu nach den Artikeln 111 bis 113 (Vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag) geahndet werden. Ebenfalls aufge-