Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 21 Ziff. 2
In Ziffer 2 wird die fahrlässige Begehung als Übertretung geahndet, während bei der Vorsatztat nach dem Inkrafttreten des im Rahmen der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes revidierten Artikel 21 (voraussichtlich per 1.1.2011) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen) droht (Ziff. 1). Diese Diskrepanz ist nicht angemessen (siehe Ziff. 1.3 und 1.10). Für die fahrlässige Begehung ist deshalb neu eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vorzusehen. Dadurch wird die Übertretung zu einem Vergehen.
Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 200071
Die Strafbestimmungen werden an die neue Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst, dies unter Berücksichtigung der Vorgaben in Artikel 333 StGB.
Art. 49
Diese Bestimmung beinhaltet sowohl Vergehens- als auch Verbrechenstatbestände, sodass die Sachüberschrift entsprechend anzupassen ist. Aufgrund der Revision des Allgemeinen Teils sind die Strafdrohungen in den Absätzen 1 und 3 sowie 2 und 4 identisch. Während die Absätze 1 und 3 nicht zusammengeführt werden, weil es sich bei Absatz 1 um ein Sonderdelikt handelt, welches nur von der Herstellerin begangen werden kann, werden die Absätze 2 und 4 vereinigt unter gleichzeitiger Aufhebung von Absatz 2.
Die schwere Gefahr für Menschen nach Absatz 4 muss eine allgemeine sein, die sich auf eine grössere Anzahl, durch Zufall ausgewählte Personen erstreckt, und darin bestehen, dass diese Personen an Leib und Leben schwerwiegend gefährdet sind (BBl 2000 784). Diese Bestimmung ist den gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen des Strafgesetzbuches (Art. 221 ff. StGB) nachgebildet. Im Vergleich zu diesen Straftatbeständen erscheint die Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe niedrig. Dieser Unterschied lässt sich nicht rechtfertigen und ist auch nicht sachgerecht. In Anlehnung an die verschiedenen Tatbestände des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts (siehe Bemerkungen zu Art. 44 VE-Rohrleitungsgesetz) und unter Berücksichtigung der grossen Gefahr, welche von Chemikalien ausgeht, ist die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe zu erhöhen. Zwischen den Gefährdungs- und den Verletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz.
Die Abstufung der Fahrlässigkeit in Absatz 5 ist nicht sachgerecht, da der Strafrahmen bei den Vorsatztaten nach den Absätzen 1 und 3 keinen Unterschied mehr aufweisen. Bei den Vorsatztaten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die fahrlässige Begehung ist daher eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vorzusehen (siehe Ziff. 1.3 und 1.10).
71 SR 813.1