Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Auch UNILU ist gegen die Aufhebung und führt aus, die Begründung für die Aufhebung im erläuternden Bericht trifft nicht zu. Die Feststellung, dass sich heutzutage die spezifische Situation einer ledigen werdenden Mutter anders darstellt als zu Zeiten des Erlasses des StGB, ist zwar richtig. Sie führt aber nur dazu, dass die Zahl der Verurteilungen nach Artikel 116 in den letzten 25 Jahren minim war (pro Jahr zwischen 0 und 3). Sie führt aber nicht dazu, dass eine werdende Mutter sich nicht gleichwohl diesen Zwängen ausgesetzt fühlen kann. Dass die Straftat praktisch nicht mehr vorkommt, ist jedenfalls dort kein Argument für die Aufhebung, wo eine Strafbestimmung gerade auf eine besondere Situation der Täterin Rücksicht nimmt wie in Artikel 116, denn andernfalls kommen nur noch Artikel 111 oder 113 StGB in Betracht. Es trifft ausserdem nicht zu, dass es störend ist, Artikel 116 auch dann anzuwenden, wenn die Mutter die Tat bereits vor der Geburt geplant hat. Denn der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass der mildere Strafrahmen in Artikel 116 in einer physiologischen Ausnahmesituation der Gebärenden begründet ist, und in diese Situation gerät sie unabhängig von einem bereits vor der Geburt gefassten Tatentschluss und ohne ihren Willen. Solchen Fällen kann problemlos im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung Rechnung getragen werden, so dass die Strafe höher ausfällt als bei der Täterin, die sich erst im Verlauf der Geburt zu der Tat entschlossen hat.
Weiter ist UNIFR nicht mit der Streichung von Artikel 116 einverstanden. UNIFR erkennt unter anderem, dass heute, da die Möglichkeit des straflosen Schwangerschaftsabbruchs besteht und sich die Wertvorstellungen der Gesellschaft gewandelt haben, man sich fragen kann, inwieweit die Tötung eines Neugeborenen noch privilegierungswürdig ist. Diese Veränderungen haben allerdings keineswegs uniform alle Gesellschaftsgruppen erfasst, ansonsten gar nicht zu erklären wäre, dass auch heute Kleinkinder immer wieder ausgesetzt oder gar in sog. Baby-Klappen deponiert werden. Hinzu kommt, dass zwar die Grundkonzeption der drei Tatbestände identisch sein mag (Grundtatbestand Art. 111 StGB), doch gehen mit der Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifizierung (Art. 112 StGB) zusätzliche bzw. andere Tatbestandsmerkmale einher. Höchst fragwürdig ist eine solche Neuerung daher auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nach Artikel 1 StGB. Bereits aus den Ausführungen des Berichts wird das ersichtlich, wonach eine "allfällige Strafmilderung" allenfalls nach Artikel 19 Absatz 2 StGB und Artikel 48 StGB erreicht (Art. 111 und 112 StGB) oder aber die Tat in Anwendung von Artikel 113 StGB beurteilt werden könne. Wie aber konkret der Akt der Kindstötung ausgestaltet sein muss, dass er als Totschlag, vorsätzliche Tötung oder gar als Mord beurteilt wird, geht aus dem Bericht nicht hervor.
CP stellt sich ebenfalls gegen die Aufhebung von Artikel 116. Der im erläuternden Bericht dargestellte Standpunkt erscheint fehlerhaft. Einerseits sehen die Artikel 111 und 112 StGB Minimalstrafen vor, die deutlich über der aktuellen Höchststrafe der Kindestötung liegen, was den Richter dazu bringen wird, eine solche Widerhandlung deutlich strenger zu bestrafen, selbst wenn er die Bestimmungen des AT StGB anwendet. Andererseits ist Artikel 113 StGB zurückhaltend anzuwenden, da der Täter einer heftigen Gefühlsregung ausgeliefert sein muss, so dass die Umstände entschuldbar sind. Schliesslich hat man Mühe, die Gründe für eine Streichung zu verstehen, da die aktuellen Tendenzen eher zu einer Erleichterung des Schwangerschaftsabbruchs neigen und sicher nicht hin zu einer Verschärfung der Sanktionen.
Nach VFG steht die Abschaffung von Artikel 116 in einem gewissen Widerspruch zur Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches während der ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft (Art. 119 Abs. 2 StGB). Gegebenfalls könnte man den Strafrahmen nach oben z.B. auf fünf Jahre erweitern.