Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht

Suchttherapien führe die obligatorische Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs auf die Strafe (Art. 57 Abs. 3 StGB) zu unbefriedigenden Ergebnissen. Verurteilte Personen würden ausrechnen, wann ihre Freiheitsstrafe verbüsst ist und dann den Abbruch der Massnahme durch ihr Verhalten provozieren. Der Richter sollte über die Anrechnung entscheiden (Kann-Vorschrift) und nicht nur „an Stelle des Strafvollzugs“ eine andere Massnahme anordnen können.200

Art. 63 ff. StGB:

Überarbeitung der Regelungen zur ambulanten Behandlung (diese seien auf den Fall zugeschnitten, dass der Vollzug der zugleich ausgefällten Freiheitsstrafe aufgeschoben wird).201

Verzicht auf die Kombination von ambulanter Behandlung mit Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit.202

Anpassung der Regelungen bei Scheitern auf alle Fälle der ambulanten Behandlung (unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe, vollzugsbegleitend, nach dem Vollzug).203

Verzicht auf die obligatorische förmliche jährliche Überprüfung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung.204

Ermöglichung der vorübergehenden stationären Behandlung auch bei akuten Krisensituationen.205

Artikel 63b Absatz 2 StGB sehe für den Vollzug der Grundstrafe keinen Gerichtsentscheid vor. Für den Nebenaspekt der Anrechnung eines allfälligen stationären Freiheitsentzugs (Art. 63b Abs. 4 Satz 1) und die Prüfung des bedingten Aufschubs der Reststrafe (Art. 63b Abs. 4 Satz 2) sei das Gericht zuständig. Dies sei nicht sachgerecht und unnötig kompliziert. Besser wäre die Formulierung: „zuständige Behörde“ (BL).

Umformulierung von Artikel 63b Absatz 3 StGB: Nicht die ambulante Behandlung sei für Dritte gefährlich, sondern allenfalls der Täter. Klärung des Verfahrens.206

Änderungen betreffend die Vollzugskosten (Art. 380 StGB)

Die Möglichkeiten, eine verurteilte Person an den Vollzugskosten zu beteiligen, seien zu einschränkend formuliert. Namentlich eine Beteiligung von Rentenbezügern sei aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt – einerseits, da diese durch ihre Arbeitsleistung im Vollzug gewöhnlich weniger an die Vollzugskosten beitrügen als gesunde Gefangene im Erwerbsalter und andererseits, da die Renten das entgangene Erwerbseinkommen, das der gesunde Gefangene im Erwerbsalter im Rahmen einer besonderen Vollzugsform erzielen kann, ausgleichen solle, und sich dieser Gefangene eben aus diesem Einkommen an den Vollzugs-

200 GR, siehe auch LU, SG, TG, ähnlich ZH; KKJPD, KKLJV. Auch gemäss BL ist die zwingende Anrechnung des stationären Massnahmevollzugs auf die (nach Abbruch der Massnahme) zu vollstreckende Grundstrafe problematisch und sollte in eine Kann-Vorschrift abgeändert werden.

201 GR, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV.

202 AI, GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.

203 GR, SG, TG, KKJPD, KKLJV; vgl. auch AI, wonach die Konsequenzen eines Scheiterns der ambulanten Behandlung genauer geregelt werden sollten.

204 AI, GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.

205 AI, BL, GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.

206 AI, GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.