Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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I. Einleitung

Am 30. Juni 2010 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren über den Bericht und den Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) durchzuführen. Hauptanliegen der geplanten Änderungen ist es, die Geldstrafe zurückzudrängen, deren Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe aufzuheben und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Geldstrafen abzuschaffen. Dies führt dazu, dass wieder vermehrt kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden können. Zudem soll die gemeinnützige Arbeit nicht mehr eine eigenständige Strafart, sondern eine Vollzugsform darstellen. Ebenfalls als Vollzugsform wird das sog. Electronic Monitoring gesetzlich verankert.

Zur Vernehmlassung wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, das Bundesgericht und andere betroffene richterliche Behörden des Bundes, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie 30 weitere Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen eingeladen. Die Vernehmlassung dauerte bis am 30. Oktober 2010.

Es haben 25 Kantone, 7 Parteien, 6 Dachverbände, eine richterliche Behörde des Bundes sowie 17 Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen Stellung genommen. Ferner haben sich die Justizbehörden eines Kantons und 8 Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen geäussert, die nicht offiziell zur Stellungnahme eingeladen worden waren. Auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben der Kaufmännische Verband Schweiz, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der Zentralverband Öffentliches Personal Schweiz, das Schweizerische Bundesgericht und das Militärkassationsgericht.

II. Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

1. Rückblick und Ziele der Revision

Die heute geltenden Bestimmungen des StGB und des MStG betreffend das Sanktionenrecht stehen seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Die betreffenden gesetzgeberischen Vorarbeiten gehen bis auf das Jahr 1983 zurück. Ziel war die Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems.2 So wollte man die kurze Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten zurückdrängen; an deren Stelle sollten die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit treten.3 Die Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB) ist von den Eidgenössischen Räten am 13. Dezember 2002 verabschiedet worden,4 am 21. März 2003 die Änderung der entsprechenden Parallelbestimmungen des Militärstrafgesetzes.5 Die schon während des Gesetzgebungsverfahrens geäusserte Kritik schlug sich in einer Änderung nieder, noch bevor die Novelle in Kraft treten konnte. So wurden u.a. Artikel 42 StGB und Artikel 36 MStG um je einen Absatz 4 ergänzt, gemäss welchem eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden kann.6 Dies sollte der Kritik Rechnung tragen, wonach die geplante Revision die Aussprechung gerechter Sanktionen im Grenzbereich zwischen Übertretungen und Vergehen erschwere.

Nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verebbte die Kritik am neuen Sanktionensystem nicht. In Form parlamentarischer Vorstösse und insbesondere auch seitens der

2 BBl 1999 1979, 1981.

3 BBl 1999 1979, 1981.

4 BBl 2002 8240.

5 BBl 2003 2808.

6 BBl 2006 3557.