Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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Dagegen stossen folgende Änderungen auf Ablehnung:

Wegfall der Verbindungsstrafe (Streichung von Art. 42 Abs. 4 StGB bzw. Art. 36 Abs. 4 MStG)

Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer spricht sich dafür aus, weiterhin die Möglichkeit vorzusehen, eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer (unbedingten) Geldstrafe bzw. Busse zu verbinden.31 Hervorgehoben wird die „Denkzettelfunktion“ einer solchen sofort spürbaren Verbindungsstrafe.

Herabsetzung der Obergrenze beim teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB, Art. 37 MStG)

Viele Vernehmlassungsteilnehmer erachten es sinnvoll, Freiheitsstrafen zwischen 2 und 3 Jahren teilbedingt aussprechen zu können.32 Davon werde in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Es könne so der Versuchung begegnet werden, die Strafdauer zu verringern damit der Täter in den Genuss einer bedingten Strafe komme; die Obergrenze von 3 Jahren habe zu einer Erhöhung der Strafen geführt. Es wird bedauert, dass das Ermessen des Richters in diesem Bereich eingegrenzt werden soll.

Wiedereinführung der Landesverweisung (Art. 67c StGB, Art. 50ater MStG)

Was die Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung betrifft, sind die Meinungen geteilt. Eine knappe Mehrheit ist der Auffassung, der Wegfall der Möglichkeit der strafrechtlichen Landesverweisung habe keine Lücke hinterlassen.33 Die heutige Regelung sei sachgerecht, da der Dualismus entfallen ist und der Entscheid der sachlich zuständigen Behörde übertragen wurde. Auch werden widersprüchliche Entscheide befürchtet. Dass die Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung zu einer einheitlichen Praxis beitragen oder die generalpräventive Wirkung erhöhen soll, wird bezweifelt.

Tageweiser Vollzug (Art. 79 StGB)

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer erachten diese Vollzugsform nicht für erforderlich:34 Sie komme kaum zur Anwendung und es bestehe angesichts der zahlreichen anderen Vollzugsformen keine Notwendigkeit. Der tageweise Vollzug binde Vollzugsplätze über längere Zeit und verursache für die Vollzugsbehörden einen unverhältnismässigen Aufwand.

31 20 gegenüber 5 Stimmen. Vgl. Fn. 84.

32 21 gegenüber 18 Stimmen. Vgl. Fn. 96.

33 26 gegenüber 22 Stimmen. Vgl. Fn. 123.

34 10 gegenüber 1 Stimmen. Vgl. Fn. 150.