Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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len akzeptiert und nicht ohne Not nach so kurzer Zeit mit einer im Verhältnis zu den seinerzeitigen Gesetzgebungsarbeiten gleichsam übers Knie gebrochenen Revision wieder aufgegeben werden.17 Die Revision bedeute eine Rückkehr zur Situation vor 2007.18 Offensichtlich seien die Änderungen Zugeständnisse an tagespolitisch motivierte Forderungen bzw. medialen Druck.19 Gemäss BStGer sei die erneute Revision zu sehr auf die Generalprävention ausgerichtet. Dass härtere Sanktionen aber die beste Form der Gewaltprävention seien, beruhe mehr auf Überzeugungen als auf kriminologisch untermauerten Fakten.20 Es sei falsch, dass durch Repression mehr Sicherheit erreicht werden könne.21 Gemäss Justiz SH dürfen Bedürfnisse nach Vergeltung in einer aufgeklärten Gesellschaft grundsätzlich keine massgebende Rolle spielen, andernfalls würden die Errungenschaften des heutigen Schuldstrafrechts in Frage gestellt. Statistiken zeigten, dass die Kriminalität in der Schweiz seit vielen Jahren mehr oder weniger stabil sei.22 UNIL und UNINE kritisieren insbesondere die vorgeschlagene Begrenzung auf 2 Sanktionsmöglichkeiten und die Einschränkung des Ermessensspielraums des Richters. Die Revision scheine zu bezwecken, die Funktion des Richters einzuschränken. Schon heute würden viele Taten im Strafbefehlsverfahren beurteilt. In Zukunft solle auch ein grosser Teil der Freiheitsstrafen durch die Vollzugsbehörde in gemeinnützige Arbeit oder Electronic Monitoring umgewandelt werden können.
21 Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass nicht alle Punkte umfasst seien, zu denen Änderungen nötig sind.23 Nach LU und SG sind nun alle kritisierten Mängel zu beseitigen, damit der Ruf nach Nachbesserungen verklinge.
3. Die wichtigsten Vorbehalte
Die meisten Änderungsvorschläge treffen auf befürwortende Stimmen. Das grösste positive Echo trifft die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB, Art. 34 MStG; Streichung von Art. 41 StGB bzw. Art. 34a MStG)24 und die Änderungen bei der gemeinnützigen Arbeit (Art. 36 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, 37, 38, 39 und 79a StGB, Art. 30 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, Art. 31, 32, 33 MStG)25. Begrüsst werden auch die Zurückdrängung der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2, 42 und 43 StGB, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2, 36 und 37 MStG),26 die Bestimmungen betreffend das Electronic Monitoring (Art. 79b StGB)27 und die Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)28 und die Erhöhung der Altersobergrenze für die Beendigung von Massnahmen im Jugendstrafrecht (Art. 19 Abs. 2 JStG)29. Der geplante feste Umwandlungssatz von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 StGB, Art. 60c MStG) trifft auf fast gleichviele positive wie negative Stimmen.30
17 Justiz SH; SVR. Es sei problematisch, dass der politische Kampf um die „richtige Lösung“ nach der seinerzeitigen Verabschiedung der heutigen Regelung weitergeführt werde. Gemäss DJS riskiert der Gesetzgeber, an Akzeptanz und Glaubwürdigkeit zu verlieren.
18 So werde die Revision von 2007 mit Ausnahme der Geldstrafe und des teilbedingten Vollzugs zurück genommen: SAV, UNIGE, UNILU; Stratenwerth. Vgl. auch FR.
19 Grüne, SP; DJS: Das Bild der Kuscheljustiz basiere nicht auf einer objektiven Analyse, sondern sei eher ein politisches Programm der Angstmacherei; BStGer; UNIL, UNINE; Stratenwerth.
20 Grüne, SP; DJS; ähnlich Riklin.
21 Grüne, DJS; SAV; Riklin. 22 DJS; gemäss UNIL und UNINE ist falsch, dass das aktuelle Strafrecht zu nachgiebig sei.
23 AI, BL, FR, GR, JU, LU, SG, SZ, TG, VS, ZH; CVP, FDP, SVP; Justiz SH; KKJPD, KKLJV, prosaj, SKLB, SVJ, SVR.
24 45 befürwortende und 9 ablehnende Stimmen. Vgl. Fn. 66.
25 38 befürwortende und 7 ablehnende Stimmen. Vgl. Fn. 106.
26 Ausschluss des bedingten und teilbedingten Vollzugs: 35 befürwortende und 13 ablehnende Stimmen, vgl. Fn. 35; Herabsetzung der Höchstzahl Tagessätze: 28 befürwortende und 10 ablehnende Stimmen, vgl. Fn. 49; Einführung eines Mindesttagessatzes: 25 befürwortende und 13 ablehnende Stimmen, vgl. Fn. 58; Wegfall des Vorrangs gegenüber der Freiheitsstrafe: 28 befürwortende und 4 ablehnende Stimmen, vgl. Fn. 80.
27 33 befürwortende und 10 ablehnende Stimmen. Vgl. Fn. 157.
28 15 befürwortende Stimmen. Vgl. Fn. 142.
29 26 befürwortende und 1 ablehnende Stimme. Vgl. Fn. 183.
30 12 befürwortende und 11 ablehnende Stimmen. Vgl. Fn. 176.