Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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III. Stellungnahmen zu den einzelnen Änderungen

1. Änderungen bei der Geldstrafe

1.1. Abschaffung der bedingten und teilbedingten Geldstrafe (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG)

Die Abschaffung der bedingten (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 36 Abs. 1 MStG) und teilbedingten Geldstrafe (Art. 43 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 MStG) wird von 35 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.35

Die voll- und teilbedingte Geldstrafe besitze in spezialpräventiver und/oder generalpräventiver Hinsicht nur ein geringes Abschreckungspotential.36 Sie werde vom Verurteilten nicht als Strafe wahrgenommen37 und führe kaum zu einem schuldangemessenen Tatausgleich38.

Begrüsst wird, dass die für viele unverständliche unterschiedliche Behandlung von unbedingt vollziehbarer Busse und grundsätzlich bedingt vollziehbarer Geldstrafe entfällt.39 Die Geldstrafe werde künftig eine untergeordnete Rolle spielen, werde der Richter doch kaum eine unbedingte Geldstrafe aussprechen, wo als Alternative eine bedingte Freiheitsstrafe zur Verfügung steht.40

ZH und SKG merken an, dass durch Streichung des (teil-)bedingten Vollzugs von Geldstrafen die Anordnung von Weisungen, wie z.B. das Absolvieren von Lernprogrammen, nicht mehr möglich sei. Bei Notwendigkeit solcher Programme sei immer auf die bedingte Freiheitsstrafe zurückzugreifen. Dies führe wiederum zu einer Stärkung der bedingten Freiheitsstrafe, indem sich deren Wirkung auf verurteilte Personen durch damit allenfalls einhergehende Weisungen erhöht.

13 Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Änderung ab.41 Sie bedeute eine Einschränkung des richterlichen Ermessens.42 Der Vorschlag sei nicht ausgereift und führe zu Rechtsungleichheiten (Grüne, DJS).

Dass die bedingte Geldstrafe wirkungslos sei bzw. die verurteilte Person nicht vor weiterer Delinquenz abhalten könne, sei ungenügend begründet, nicht durch eine Evaluation belegt

35BE, BL, BS, GE, GR, LU, NE, SH, SO, SZ, VD, VS, ZH; CSP, CVP, EVP, FDP, SP, SVP; Centre Patronal,

FER, SGV, Travail.Suisse; BStGer; CVAM, CSDE, KSBS, SKG, UNIGE, VSPB. Mit Bezug nur auf die bedingte Geldstrafe AG, OW, TI, UR, ZG. Gemäss KSBS ist auch der teilbedingte Vollzug abzuschaffen: werde der allergrösste Teil der Geldstrafe bedingt ausgesprochen, läge faktisch wiederum eine bedingte Geldstrafe mit Verbindungsgeldstrafe vor. Die Änderung wird von 13 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (vgl. Fn. 41). Nicht konkret äussern sich 16 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, FR, GL, NW, TG; Städteverband; IKA-GO, KIFS, prosaj, SKLB, SPI, SVJ, VKM; Häfliger; auch KKJPD und KKLJV, die aber die Einschränkung der verwirrenden Vielzahl verschiedener Sanktionen und Vollzugsmodalitäten begrüssen.

36BL, GE, GR, NE, VD, SH; CVP, SP, SVP; Centre Patronal, SGV; CVAM, CSDE. Siehe auch AG, VSPB, wo-

nach diese Strafform nicht wirksam sei.

37CSP, SVP (durch bedingte Geldstrafe werde das Vergeltungsinteresse der Opfer systematisch unterlaufen).

Für den Bereich der Gewalt in Ehe und Partnerschaft auch CSDE: Es sei aber zweifelhaft, ob durch deren Abschaffung der Opferschutz verbessert werden könne. Ein grosser Teil der mit bedingter Geldstrafe sanktionierten Täter werde im Verlaufe eines Jahres rückfällig. Geldstrafen, auch unbedingte, würden einen Rückfall nicht verhindern.

38BL, GE (ähnlich), SO.

39AG, OW, vgl. auch CSP, wonach die Verbindung mit Bussen dem Charakter der bedingten und teilbedingten

Strafe widerspreche und BStGer, wonach über die Verbindungsstrafe die mit der bedingten Geldstrafe verbundenen Probleme von der Rechtsprechung nur notdürftig gelöst worden seien.

40LU. Dies führen auch UNIL und UNINE an, die die Änderung aber ablehnen.

41JU; Grüne; Justiz SH; DJS, avocats GE, SAV, SVR, UNILU, UNIL, UNINE; Bussien, Riklin, Stratenwerth.

42Avocats GE, UNIL, UNINE; ähnlich JU.