Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Strafverfolgungspraxis wurden verschiedene Neuerungen kritisiert. So wurde der bedingten Geldstrafe und der bedingten gemeinnützigen Arbeit das erforderliche Abschreckungspotential aberkannt. Weiter forderte man die gesetzliche Festlegung eines Mindesttagessatzes bei der Geldstrafe; die gemeinnützige Arbeit sollte wieder eine Vollzugsform und nicht mehr eine eigenständige Strafart darstellen.
Mit der erneuten Revision soll diesen Einwänden gegen das neue Sanktionenrecht Rechnung getragen werden. Die im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen v.a. die Geldstrafe: Der voll- oder teilbedingte Vollzug der Geldstrafe soll ausgeschlossen, die Höchstzahl der Tagessätze auf 180 und der Mindesttagessatz auf 30 Franken festgesetzt werden. Im Bereich bis zu 180 Tagen soll zudem kein Vorrang der Geldstrafe mehr bestehen. Die Freiheitsstrafe soll neu wieder ab 3 Tagen möglich sein. Nur noch Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren sollen für den teilbedingten Vollzug offen stehen. Die gemeinnützige Arbeit soll nicht mehr eine eigenständige Sanktion, sondern eine Vollzugsform darstellen, welche ausgeschlossen ist bei Übertretungen. Damit entfällt auch die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Aufschubs. Daneben soll als Vollzugsform für Freiheitsstrafen von bis zu 180 Tagen bzw. als Vollzugsstufe am Ende langer Freiheitsstrafen das Electronic Monitoring zur Verfügung stehen. Bei Bussen soll ein Umwandlungssatz von 100 Franken auf einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt werden. Schliesslich soll die Landesverweisung wieder eingeführt werden, ohne Möglichkeit des probeweisen Aufschubs. Die Bestimmungen des StGB und des MStG werden wiederum parallel geändert. Im Jugendstrafgesetz soll die Altersobergrenze für Massnahmen von derzeit 22 auf 25 Jahre angehoben werden.
2. Generelle Einschätzung
23 Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass das geltende Recht erst kurze Zeit in Kraft stehe.7 Die hohe Kadenz an Revisionen wird z.T. ausdrücklich bedauert.8 Noch würden keine Erkenntnisse über die Auswirkungen der Änderungen vorliegen, insbesondere stünden die Evaluationsergebnisse noch aus.9 Die geplante Revision sei daher als vorschnell bzw. verfrüht zu bezeichnen10 und der Rechtssicherheit bzw. -beständigkeit abträglich11.
Trotzdem erachten 7 dieser Vernehmlassungsteilnehmer eine Revision angesichts der Schwächen des heute geltenden Sanktionensystems für unumgänglich.12 28 weitere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die angestrebte Änderung grundsätzlich.13 Dringender Revisionsbedarf wird v.a. bei der kurzen Freiheitsstrafe sowie beim bedingten Vollzug der Geldstrafe und der gemeinnützigen Arbeit erkannt. Mit der Revision könne die verwirrende Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten verschiedener Sanktionen und von bedingtem, teilbedingtem und unbedingtem Vollzug eingeschränkt werden.14
Demgegenüber sprechen sich 14 Vernehmlassungsteilnehmer dafür aus, vorerst von Änderungen abzusehen15 oder diese nur wo unbedingt nötig vorzunehmen16. Entsprechend dem in der Schweiz bis anhin geltenden Staatsverständnis sollte die heutige Regelung einstwei-
7 AG, FR, JU, LU, NW, OW, SO, SZ, TG, ZH; CSP, Grüne, SP; BStGer, Justiz SH; DJS, KKJPD, KKLJV, UNI- NE, UNIL, UNILU, SAV, SVR. Vgl. auch UNIGE; Stratenwerth.
8 AG, LU, NW, OW, TG; CSP; BstGer; KKJPD, KKLJV.
9 NW, SO, ZH; CSP, Grüne, SP; BStGer, Justiz SH; DJS, KKLJV, UNINE, UNIL, SAV, SVR.
10 NW, SO; Grüne, SP; DJS, SAV. Lediglich die Frage aufwerfend: FR.
11 LU, NW, ZH; CSP; BStGer, Justiz SH; SAV, SVR.
12 AG, LU, OW, SZ, TG; KKJPD, wohl auch JU.
13 AI, BE, BL, BS, GE, GL, GR, NE, SG, SH, UR, VD, VS, ZG; CVP, EVP, FDP, SVP; Centre Patronal, FER, SGV, CVAM; avocats GE, CSDE, prosaj, SPI, UNIGE, VSPB. Somit wird die Revision insgesamt von 35 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. 14 GR, SG, TG; KKJPD, siehe auch KKLJV.
15 NW; Grüne; DJS, SAV, UNIGE, UNINE, UNIL; Riklin, Stratenwerth; wohl auch SO. UNILU hält es für die klügste Lösung, vorerst keine Revision vorzunehmen. Als weitere Möglichkeit sei eine geringfügige Revision in Betracht zu ziehen. Skeptisch CSP, SP; KKLJV.
16 BStGer, Justiz SH; SVR.