Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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September 2008 (BBl 2008 8543) über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt.

Die Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch ist ein wichtiges Anliegen, das seit vielen Jahren thematisiert und durch zahlreiche parlamentarische Vorstösse getragen wird. Der Bundesrat erachtet es daher als angezeigt, die Arbeiten an dieser Vorlage voranzutreiben, um sie in der ersten Hälfte der nächsten Legislaturperiode dem Parlament unterbreiten zu können.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

5.1.1 Gesetzgebungskompetenz

Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts befugt.

Für die Einführung eines obligatorischen Strafregisterauszuges wird eine Ergänzung von Artikel 123 BV vorgeschlagen (vgl. oben, Ziff. 1.2.1 und 2.1).

5.1.2 Grundrechtskonformität

Das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot tangieren verschiedene verfassungsmässige Garantien, wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV). Grundrechtseinschränkungen sind mit der Verfassung vereinbar, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Art. 36 BV). Wird die Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch das Kontakt- und Rayonverbot auf einen räumlich engen Bereich beschränkt, sind allenfalls auch die Garantien bei Freiheitsentzug nach Artikel 31 BV zu beachten (Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 86).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Garantie der Wirtschaftsfreiheit, das Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit ihre Grenzen auch im Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit nach Artikel 11 BV finden, ja dass zum Schutz von Kindern in Grundrechtspositionen Dritter eingegriffen werden darf (vgl. Heinrich Koller / Martin Wyss, "Kinder haben Anspruch auf besonderen Schutz...", Verfassungsrechtliche Überlegungen zu Art. 11 Abs. 1 BV; in: Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 435 ff.).

Die vorgeschlagenen Verbote werden in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Als Grundlage für die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs wird zudem eine neue Verfassungsnorm vorgeschlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgeschlagenen Massnahmen einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen. Mit der Annahme von Art. 123b BV (Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät) hat das Stimmvolk am 30. November 2008 entschieden, dass es im Bereich des Schutzes von Kindern zu weitgehenden Schritten entschlossen ist.