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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten

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Banken und Sparkassen. BG

Art. 9a

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 11 Bst. b

Die Abgabe wird fällig:

b. auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);

10

3. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und abis(neu)

1Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:

a. der von einem Inländer oder von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die von einer inländischen Zahlstelle an eine im Inland ansässige natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben werden;

abis. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die von einer inländischen Zahlstelle an eine Adresse in einem Staat überwiesen, vergütet oder dieser Adresse gutgeschrieben werden, mit dem die Schweiz kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen abgeschlossen hat. Der Ausgabe in der Schweiz gleichgestellt ist die Ausgabe durch eine ausländische Konzerngesellschaft, für welche die inländische Muttergesellschaft garantiert.

Art. 9 Abs. 1bis (neu)

1bisAls inländische Zahlstelle gilt gemäss Artikel 4 Absatz 1 jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlich Berechtigten Erträge überweist, vergütet oder gutschreibt oder eine solche Zahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Erträgen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlich Berechtigten mit der Zahlung der Erträge oder deren Einziehung beauftragt ist. Als Wirtschaftsbeteiligte gelten namentlich:

a. juristische Personen, Gemeinwesen und ihre Anstalten, kollektive Kapitalanlagen, Personengesellschaften und Betriebsstätten von ausländischen Gesellschaften; und

10 SR 642.21