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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten

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Banken und Sparkassen. BG

2Bei Finanzgruppen oder Finanzkonglomeraten kann auch die Konzernobergesellschaft, die selbst keine Bank ist, zusätzliches Gesellschaftskapital bilden.

3Das zusätzliche Gesellschaftskapital darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung im Zusammenhang mit den Eigenmittelvorschriften verwendet werden.

Art. 12 Vorratskapital

1Die Generalversammlung einer Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, zur Bildung von Vorratskapital das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen.

2Sie kann die Höhe des Vorratskapitals und die Dauer, während welcher es gehalten werden kann, beschränken.

3Die Statuten geben an:

a. eine allfällige Beschränkung der Dauer oder des Nennbetrags des Vorratskapitals;

b. den Betrag der zu leistenden Einlagen oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen;

c. die Art der Aktien oder Partizipationsscheine einschliesslich allfälliger Vorrechte oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;

d. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;

e. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen.

4Im Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat die Erhöhung des Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalversammlung enthalten sind, namentlich über:

a. den Nennbetrag der Erhöhung;

b. die Anzahl und den Nennwert der Aktien;

c. den Ausgabebetrag;

d. die Art der Einlagen;

e. die Sachübernahmen;

f. den Beginn der Dividendenberechtigung.

5Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre aus wichtigen Gründen ausschliessen oder beschränken. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit er mit Blick auf die rasche und vollständige Platzierung im Interesse der Gesellschaft liegt.