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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten

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Banken und Sparkassen. BG

b. natürliche Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig oder auch nur gelegentlich Erträge überweisen, vergüten oder gutschreiben.

Art. 10 Abs. 1 und 1bis(neu)

1Steuerpflichtig nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 6 und 7 ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.

1bisSteuerpflichtig nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abisist die Zahlstelle.

Art. 12 Abs. 1quater(neu)

1quaterBei Erträgen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abisentsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung oder Gutschrift, bei Erträgen von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) bei Veräusserung oder Rückzahlung auf der Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- oder Rückzahlungsbetrag.

Art. 13 Abs. 1 Bst. abis(neu)

1Die Steuer beträgt:

abis. Auf Erträgen ausländischer Schuldner gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; auf solchen Erträgen ausländischer Schuldner bringt die Zahlstelle, bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen, die effektiv erhobene, aber dem ausländischen Staat vorbehaltene Steuer in Abzug;

Art. 16 Abs. 1 Bst. abis(neu)

1Die Steuer wird fällig:

abis. auf Erträgen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abis: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Art. 12 Abs. 1quater);

Art. 70c (neu) und Randtitel

bis

V. Übergangsbe- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz findet Anwendung auf

stimmung zur Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchgutha-

Änderung vom …

ben, die ab Inkrafttreten der Änderung vom ………. ausgegeben,

verlängert oder aufgestockt werden.

4. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200311

Art. 52 Abs. 1

1Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 18,

11 SR 951.11