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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten
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Banken und Sparkassen. BG
b. natürliche Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig oder auch nur gelegentlich Erträge überweisen, vergüten oder gutschreiben.
Art. 10 Abs. 1 und 1bis(neu)
1Steuerpflichtig nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben b bis d, 6 und 7 ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1bisSteuerpflichtig nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abisist die Zahlstelle.
Art. 12 Abs. 1quater(neu)
1quaterBei Erträgen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abisentsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung oder Gutschrift, bei Erträgen von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) bei Veräusserung oder Rückzahlung auf der Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- oder Rückzahlungsbetrag.
Art. 13 Abs. 1 Bst. abis(neu)
1Die Steuer beträgt:
abis. Auf Erträgen ausländischer Schuldner gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; auf solchen Erträgen ausländischer Schuldner bringt die Zahlstelle, bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen, die effektiv erhobene, aber dem ausländischen Staat vorbehaltene Steuer in Abzug;
Art. 16 Abs. 1 Bst. abis(neu)
1Die Steuer wird fällig:
abis. auf Erträgen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abis: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Art. 12 Abs. 1quater);
Art. 70c (neu) und Randtitel
bis
V. Übergangsbe- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz findet Anwendung auf
stimmung zur Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchgutha-
Änderung vom …
ben, die ab Inkrafttreten der Änderung vom ………. ausgegeben,
verlängert oder aufgestockt werden.
4. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200311
Art. 52 Abs. 1
1Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 18,
11 SR 951.11