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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten
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Banken und Sparkassen. BG
6Die Artikel 651a Absatz 1 und 704 des Obligationenrechts3 finden keine Anwendung. Im Übrigen sind die Vorschriften über das genehmigte Kapital gemäss den Artikeln 651 – 652h des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
Art. 13 Wandlungskapital
1Die Generalversammlung einer Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann Kapital in Form von Wandelanleihen oder ähnlichen Kapitalinstrumenten vorsehen, das sich bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine der Gesellschaft wandelt oder mit gleichwertiger Wirkung abgeschrieben wird (Wandlungskapital).
2Die Generalversammlung kann die Höhe des Wandlungskapitals beschränken.
3Die Statuten geben an:
a. eine allfällige Beschränkung des Nennbetrags des Wandlungskapitals;
b. die Art der Aktien oder Partizipationsscheine einschliesslich allfälliger Vorrechte oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;
c. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen;
d. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist, oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diese festzusetzen.
4Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der Ermächtigung Wandelanleihen oder ähnliche Kapitalinstrumente ausgeben. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalversammlung enthalten sind, namentlich Bestimmungen über:
a. die Anzahl und den Nennwert der Aktien oder Partizipationsscheine;
b. eine allfällige Aufgliederung in mehrere Anleihen und in verschiedene Tranchen (Wandlungskapitalprogramm);
c. das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse;
d. den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird;
e. das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird.
5Der Verwaltungsrat kann das Vorwegzeichnungsrecht der bisherigen Aktionäre aus wichtigen Gründen ausschliessen oder beschränken. Die neuen Wandelanleihen sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit er mit Blick auf die rasche und vollständige Platzierung im Interesse der Gesellschaft liegt.
6Der Beschluss des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 653g des Obligationenrechts4 ist unverzüglich im Handelsregister einzutragen.
3 SR 220
4 SR 220