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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten
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Banken und Sparkassen. BG
2Bei der Festlegung der Anforderungen zu den Eigenmitteln nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a kann sie Massnahmen der betreffenden Bank zur Verringerung der Risiken der Systemrelevanz berücksichtigen.
Art. 10a Weiterführung systemrelevanter Funktionen
1Systemrelevante Banken müssen nachweisen, dass sie im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen können. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.
2Insbesondere kann sie anordnen:
a. Vorbereitungen zur Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, der die systemrelevanten Funktionen weiterführt;
b. die Auslagerung systemrelevanter Infrastruktur oder Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb eines Konzerns oder in eine separate Einheit;
c. die Entflechtung der Beziehungen innerhalb des Konzerns, insbesondere durch eine Beschränkung konzerninterner Garantien und Finanzierungen,;
d. die rechtliche und operative Strukturierung der Bank nach ihren Geschäftsbereichen;
e. die Herbeiführung weitgehender geografischer Kongruenz von Aktiven und Passiven.
Art. 10b Massnahmen im Bereich der Vergütungen
1Wird einer systemrelevanten Bank trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen zu deren Vergütungssystemen an.
2Er kann insbesondere, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
3Systemrelevante Banken sind verpflichtet, in ihren Vergütungsvereinbarungen einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel in den Rechtsanspruch auf variable Vergütung eingegriffen werden kann.
6. Abschnitt: Zusätzliches Gesellschaftskapital
Art. 11 Bildung
1Banken können zusätzliches Gesellschaftskapital in Form von Vorratskapital oder Wandlungskapital bilden.