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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten
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Banken und Sparkassen. BG
c. das Verhältnis zwischen der Bilanzsumme der Bank und dem jährlichen Bruttoinlandprodukt der Schweiz;
d. das Risikoprofil der Bank.
3Das Risikoprofil bestimmt sich durch das Geschäftsmodell, die Bilanzstruktur, die Organisationsstruktur, die Qualität der Aktiven, die Liquidität und den Verschuldungsgrad.
Art. 9 Besondere Anforderungen
1Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der Banken. Sie müssen verhältnismässig sein und die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie international anerkannten Standards Rechnung tragen.
2Systemrelevante Banken müssen insbesondere:
a. über Eigenmittel verfügen, die namentlich:
1. gemessen an den gesetzlichen Anforderungen eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken;
2. im Fall drohender Insolvenz wesentlich zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beitragen;
3. ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen sowie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit zu verbessern;
4. an den risikogewichteten Aktiven einerseits und den nicht risikogewichteten Aktiven, die auch Ausserbilanzgeschäfte enthalten können, andererseits bemessen werden;
b. über Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können;
c. die Risiken so verteilen, dass Gegenpartei- und Klumpenrisiken limitiert werden;
d. so organisiert sein, insbesondere hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse, dass im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist.
3Der Bundesrat konkretisiert die besonderen Anforderungen. Er hört dazu die Schweizerische Nationalbank und die FINMA an.
Art. 10 Umsetzung auf die einzelne Bank
1Die FINMA legt nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank durch Verfügung die besonderen Anforderungen fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss.