Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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auf Obligationen und Geldmarktpapieren, die an institutionelle Anleger ausgerichtet werden, vorgesehen.

Das Verrechnungssteuergesetz (VStG) kennt eine eingeschränkte Anzahl Fälle von Meldeverfahren, welche die Pflicht der Überwälzung der Verrechnungssteuer ersetzen können. Ein Meldeverfahren im Bereich Zinsen gibt es jedoch nicht. Aufgrund von Art. 20 VStG stünde der Einführung eines solchen Meldeverfahrens nichts entgegen. Für ausländische Leistungsempfänger müsste das Verfahren in einer Verordnung zum internationalen Steuerrecht geregelt werden.

Eine im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USTR III) vorbereitete Lösung für die Fremdfinanzierung von Unternehmen beruht auf einer Freistellung der Zinsleistung an bestimmte Gläubigerkategorien. Dafür ist eine Änderung des VStG erforderlich. In diesem Konzept obliegt der Nachweis, dass der Gläubiger der Obligation als Leistungsbegünstigter ein institutioneller Anleger ist, dem der Verrechnungssteuerpflicht unterstehenden Zinsschuldner. Der Nachweis, dass eine im Gesetz umschriebene institutionelle Anlegerin Eigentümerin und künftige Leistungsempfängerin ist, muss bereits bei der Zeichnung der Anleihe vorliegen und darf sich während der Dauer der Anleihe nicht verändern. Dieses System hat den Nachteil, dass ein Handel mit der Obligation nicht zulässig sein darf.

Der Einschränkung des Handels mit den Obligationen könnte mit einem dem heute geltenden Affidavitverfahren für kollektive Kapitalanlagen zugunsten von Ausländern nachgebildeten System Abhilfe geschaffen werden.6 Ein ähnliches Verfahren existiert ausserdem bei inländischen Geldmarktbuchforderungen, bei denen die SIX SIS AG ein entsprechendes Register führt. Die Einführung dieses Verfahrens erfolgte durch Praxisentscheid. Sollte ein solches Verfahren auf Obligationen ausgeweitet werden, müssten die Obligationen in einem Depot bei einer der jeweiligen nationalen Bankenaufsicht unterstellten Bank verwahrt werden. Die Bank könnte unter Nennung der Eigentümerin (hier beschränkt auf institutionelle Anleger) beim schweizerischen Schuldner die Zinszahlung ohne Belastung der Verrechnungssteuer beantragen. Der Schuldner der Leistung würde dann die Rückerstattung der Verrechnungssteuer anstelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung direkt an der Quelle vornehmen. Dieses Verfahren wäre durch eine ausschliessliche Anpassung der Verrechnungssteuerverordnung (VStV) möglich, eine Anpassung des VStG wäre nicht erforderlich; die entsprechende Grundlage findet sich bereits heute in Art. 20 VStG.

Eine solche Ausnahmelösung in der Verrechnungssteuer wäre im Hinblick auf das Regulierungsziel möglicherweise zielführend: Die Rahmenbedingungen für die internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarktes werden verbessert; es handelte sich jedoch um eine Flickwerk-Lösung, und es bestünde das Risiko, dass der mit der Registrierung verbundene Aufwand einen Teil der internationalen Investoren abschrecken würde.

6 Beim Affidavit-Verfahren zugunsten von Ausländern begründet sich der generelle Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer mit dem Umstand, dass sich die Ertragsquelle überwiegend im Ausland befindet.