Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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aufzustellen gedenken, diese indes untereinander variieren. Dies ist auf die je nach Land unterschiedlichen Traditionen in Bezug auf Wirtschaftsfreiheit und staatlichen Einfluss zurück zu führen.
Bei den meisten relevanten Vergleichsländer sind gesetzliche Regelungen zur Beschränkung von variablen Vergütungen im Falle von Staatshilfe bei Banken in Vorbereitung oder bereits umgesetzt. Diese reichen von Boni-Sondersteuern (Frankreich, UK) über Beschränkung bei den Boni-Modalitäten bis zu formellen Lohnobergrenzen (Deutschland) und angeordnetem Boniverzicht (Niederlande, Norwegen). Mit der Übernahme der geplanten EU-Vergütungsregelung als Mindeststandard dürfen im Falle von Staatshilfe bei Finanzinstituten ohne das Einverständnis der Finanzaufsicht keine Boni mehr ausbezahlt werden. Ab diesem Zeitpunkt verfügen von den bedeutenden Vergleichsländern nur noch China, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate über keine rechtliche Grundlage zur Vergütungsbeschränkung im Fall einer Staatsintervention bei Finanzinstituten.
Es kann zudem festgestellt werden, dass die Vergütungsprinzipien des FSB vom Herbst 2009 verbreitet umgesetzt wurden. Die Schweiz hat als eines der ersten Länder mit dem FINMA-Rundschreiben „Vergütungssysteme“ die entsprechenden Standards auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
1.6 Umsetzung
Der vorliegende Gesetzesentwurf geht über denjenigen der Expertenkommission hinaus: (1) Inhaltlich werden die Massnahmen TBTF weiter konkretisiert als beim Vorschlag im Expertenbericht. (2) Bei den flankierenden Massnahmen in den Bereichen variable Vergütung im Falle von Staatshilfe und bei den steuerlichen Massnahmen.
Diese Ergänzungen des Gesetzes geben dem Parlament die Möglichkeit, die Eckwerte der Regulierung zu bestimmen und bieten gleichwohl genügend Flexibilität für die Ausführungsbestimmungen. Diese sollen namentlich in die Bankenverordnung vom 17. Mai 19729 und in die Eigenmittelverordnung vom 29. September 200610 aufgenommen werden. Die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln in Kapitel 2 enthalten nähere Angaben zur jeweils geplanten Umsetzung auf Verordnungsstufe.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Es wird beantragt, die folgenden parlamentarischen Vorstösse als erledigt abzuschreiben:
Motion 08.3649 „Verhinderung von untragbaren Risiken für die Schweizer
Volkswirtschaft“, eingereicht durch die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei am 3. Oktober 2008. Die Motion wurde am 8. Dezember 2008 durch den Nationalrat und am 27. Mai 2009 durch den Ständerat angenommen.
Motion 09.3019 „Weniger Risiken für den Finanzmarkt“, eingereicht durch die
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats am 25. Februar 2009. Der Punkt 5 der Motion „Der Bund hat alles daranzusetzen, sein Engagement gegenüber der UBS so rasch als möglich wieder gewinnbringend zu veräussern.“ wurde am 27. März 2009 durch den Nationalrat und am 11. August 2009 durch den Ständerat angenommen.
9 SR 952.02
10 SR 952.03