Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 5. Abschnitt: Systemrelevante Banken

2.1.1 Begriff (Art. 7 Abs. 1 E-BankG)

Art. 7 Abs. 1 E-BankG enthält die Definition der systemrelevanten Banken und bestimmt damit zugleich den subjektiven Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen des 5. Abschnitts.

Der Begriff beschränkt sich nicht auf Banken im engeren Sinne. Vielmehr bezieht er auch „Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate“ mit ein.

Systemrelevant sind diese Institute, wenn ihr „Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde“. Die Frage, ob eine Bank systemrelevant ist, ist demnach aus einzelstaatlicher Sicht zu beantworten wenngleich die schweizerischen Grossbanken in gewissen Märkten, namentlich in den UK und den USA, voraussichtlich als systemrelevant eingestuft werden könnten.

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) legt nach Anhörung der FINMA durch Verfügung fest, welche Banken systemrelevant sind und welche Funktionen einer solchen Bank systemrelevant sind (Art. 8 Abs. 1 E-BankG). Mit der weiten Formulierung der Kriterien nach Art. 8 Abs. 2 E-BankG räumt das Gesetz der SNB bewusst einen weiten Ermessensspielraum ein.

2.1.2 Zweckbestimmung (Art. 7 Abs. 2 E-BankG)

Mit dem Einfügen einer Zweckbestimmung wird der heute üblichen Rechtstechnik gefolgt, die bereits in Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes oder in Art. 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgesetzt worden ist. Art. 7 Abs. 2 E-BankG enthält nicht nur die Begründung für den Erlass der besonderen Bestimmungen, sondern hat gleichzeitig normative Funktion. Er dient als Auslegungshilfe bei der Frage, welche Massnahmen zulässig sind, und konkretisiert die an den Verordnungsgeber delegierte Gesetzgebungskompetenz bzw. gibt diesem inhaltliche Leitlinien vor.

Die neuen Bestimmungen des 5. Abschnitts (bzw. die darauf gestützten besonderen Anforderungen) verfolgen drei Zielsetzungen: Erstens sollen sie die Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems – hervorgerufen durch die Systemrelevanz einzelner Unternehmen – vermindern. Zweitens sollen sie die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger (systemrelevanter) Funktionen im Fall drohender Insolvenz gewährleisten. Drittens sollen die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken staatliche Beihilfen vermeiden und damit im Interesse der freiheitlichen Marktordnung eine allfällige faktische Staatsgarantie beseitigen.

2.1.3 Feststellung der Systemrelevanz (Art. 8 E-BankG)

Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist für den Entscheid über die Systemrelevanz einer Bank die SNB zuständig. Sie hat dabei vorgängig die FINMA anzuhören. Mit dem Entscheid über die Systemrelevanz einer Bank stellt die SNB gegebenenfalls auch fest, welche Funktionen der Bank systemrelevant sind. Die SNB besitzt als einzige Institution in der Schweiz einen expliziten Auftrag im Bereich der Stabilität des Finanzsystems (Art. 5 Abs. 2 Bst. e Nationalbankgesetz, NBG). Zudem verfügt sie über eine besondere ökonomische Kompetenz, welche eine genaue Kenntnis der