Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/7: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes · 6 Seiten
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2 Die neuen Bestimmungen Art. 65a RTVG (Grundverschlüsselung von digital aufbereiteten Fernsehprogrammen)
Das Fernsehen hat sich im Zuge der Digitalisierung in den letzten Jahren rasant entwickelt und verschiedene neue Verbreitungstechnologien (DVB-x, IPTV, InternetTV) hervorgebracht. Diese ermöglichen die Bereitstellung von Zusatzdiensten zum eigentlichen Rundfunksignal wie beispielsweise Programminformationen (Electronic Programm Guide EPG), Livepause oder Filme auf Abruf (Video on Demand) und legen damit den Grundstein für innovative und interaktive Programmangebote. Da die Übertragung digital aufbereiteter Signale die Kapazitäten der verfügbaren Frequenzen besser ausnützt, können zudem mehr Programme als beim bisherigen analogen Fernsehen übertragen werden. Um digital aufbereitete Fernsehsignale optisch und akustisch wiedergeben zu können, müssen sie vorgängig in analoge Signale umgewandelt werden. Ein wesentlicher Unterschied zum analogen Fernsehen besteht deshalb auch empfangsseitig: Während das Fernsehgerät direkt mit dem analogen Signal aus der Luft oder ab Kabelbuchse versorgt werden kann, macht die Visualisierung des digitalen Signals die Zwischenschaltung eines zusätzlichen Empfangsgerätes notwendig, was der Empfangsgeräteindustrie und den Fernmeldedienstanbieterinnen neue Geschäftsfelder eröffnete. Märkte für digitale Empfangsgeräte bestehen heute bereits oder sind im Entstehen begriffen.
Nutzerinnen und Nutzer sollen die sich entwickelnde Angebotsvielfalt an Empfangsgeräten entsprechend ihren Bedürfnissen nutzen können und sich mit der Wahl des digitalen Programmangebots nicht in die Abhängigkeit von Fernmeldedienstanbieterinnen begeben müssen, welche nur von ihnen abgegebene Empfangsgeräte (proprietäre Systeme) akzeptieren. Der Bundesrat wird auf Gesetzesstufe ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, welche die freie Wahl des Empfangsgerätes für digital aufbereitete Fernsehprogramme gewährleisten.
Die Einzelheiten sowie die technischen und kommerziellen Bedingungen des Zugangs zu digitalen Fernsehprogrammen sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Dies hat den Vorteil, dass insbesondere bei technischen oder wirtschaftlichen Veränderungen rascher Anpassungen vorgenommen werden können. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Technik gerade im Bereich der Verbreitung von Fernsehprogrammen einem stetigen Wandel unterliegt und deshalb auch immer wieder neue Geschäftsmodelle entwickelt werden. Um diesen Entwicklungen auch rechtlich gerecht werden zu können, muss der Regelungsrahmen entsprechend flexibel ausgestaltet werden. Da die gesetzliche Ermächtigung abstrakt formuliert ist, wird gleichzeitig der Verordnungstext in die Anhörung gegeben, damit sich die interessierten Kreise vor dem Erlass der formell-gesetzlichen Grundlage ein umfassendes Bild über die Regelung machen können.
Art. 65a ist eine Delegationsnorm an den Bundesrat, welche das Ziel, den Umfang und die Rahmenbedingungen der Regelungskompetenz des Bundesrates umfasst. Der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe die freie Wahl des Empfangsgerätes für digitales Fernsehen (Set-Top-Box) sicherstellen und die dafür nötigen technischen und kommerziellen Vorgaben machen. Dabei hat er die Marktsituation und den Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies sowohl im Bereich der TV-Verbreitungsdienstleistungen wie auch der Empfangsgeräte. Um diesen Vorgaben Rechnung zu tragen, ist die gesetzliche Delegationsbestimmung offen formuliert und beschränkt sich inhaltlich nicht auf einen bestimmten Übertragungsvektor (Leitungen, Satellit, Luft). Der Bundesrat kann den Zugang zu digitalem Fernsehen auf allen Verbreitungswegen regeln, sofern dies zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen angezeigt ist bzw. aufgrund des technischen Fortschritts notwendig wird.
3Amtliches Bulletin des Nationalrates 2009 (AB 2009 N 136).