Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/7: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes · 6 Seiten

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Art. 56a RTVV (Zugang zu digital aufbereiteten und über Leitungen verbreiteten Fernsehprogrammen)

Die Problematik des eingeschränkten Zugangs zu digitalen Fernsehangeboten besteht heute einzig im Bereich des über Leitungen verbreiteten digitalen Fernsehens. Bei einigen Fernmeldedienstanbieterinnen führt die Verschlüsselung der Fernsehangebote dazu, dass der Programmempfang vom Kauf bzw. der Miete des proprietären Empfangsgerätes abhängig ist. Im Unterschied dazu ist im Bereich des durch die Luft verbreiteten digitalen Fernsehens die Wahlfreiheit der Empfangsgeräte gewährleistet: Digital terrestrisch verbreitetes Fernsehen (DVB-T) bietet mit Ausnahme von je einem privaten Anbieter in der Region Oberwallis (Valaiscom) und im Kanton Graubünden (Tele Rätia) schweizweit heute nur die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG an. Die SRG-Programme werden unverschlüsselt verbreitet und können deshalb mit einem beliebigen im Markt erhältlichen DVB-T-Empfangsgerät (Set-Top-Box und Antenne) empfangen werden. Valaiscom und Tele Rätia bieten ihr DVB-T-Angebot zwar verschlüsselt an, ermöglichen aber durch die Abgabe eines Zugangsberechtigungssystems in Form eines Moduls und/oder einer Steckkarte den Empfang auch über andere im Markt erhältliche DVB-T-Empfangsgeräte. Beim digital ab Satellit verbreiteten Fernsehen (DVB-S)

bestehen aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle – zumindest heute noch – keine Einschränkungen des Zugangs. Der Satellitenbetrieb wird direkt von den Sendeanstalten bezahlt. Mit dem entsprechenden Zugangsberechtigungssystem in Form einer Steckkarte, die bei den Sendeanstalten zu beziehen ist, können neben den unverschlüsselten auch die verschlüsselten Fernsehprogramme über eine Parabolantenne und ein beliebiges im Markt erhältliches DVB-S-Empfangsgerät empfangen werden. Eine gesetzliche Regelung ist in diesen Bereichen zurzeit nicht notwendig. Die Zugangsregelung für digitales Fernsehen beschränkt sich daher ausschliesslich auf Fernmeldedienstanbieterinnen, die ihre digitalen Fernsehprogramme über Leitungen verbreiten.

Die Regelung sieht kein Grundverschlüsselungsverbot vor. Vielmehr können die Fernmeldedienstanbieterinnen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestimmen, wie sie die freie Wahl des Empfangsgerätes für die Nutzerinnen und Nutzer gewährleisten wollen. Während die unverschlüsselte Verbreitung der Fernsehprogramme den Zweck der Kommissionsmotion voraussetzungslos erfüllt, ist deren verschlüsselte Verbreitung an gewisse Voraussetzungen geknüpft. In diesem Fall müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen sicherstellen, dass das Grundangebot zu angemessenen Bedingungen auch über ein von ihr angebotenes Zugangsberechtigungssystem zugänglich ist, das in auf dem Markt erhältlichen Set-Top-Boxen verwendet werden kann (Absatz 1).

Mit dieser Regelung ist es einer Fernmeldedienstanbieterin weiterhin möglich, proprietäre Set-Top-Boxen für den Empfang ihres Programmangebots anzubieten. Sie muss aber, sofern sie die Fernsehprogramme verschlüsselt über Leitungen verbreitet, auf ihrer Verbreitungsinfrastruktur auch andere Empfangsgeräte zulassen. Zu diesem Zweck muss sie ihr Zugangsberechtigungssystem neben der proprietären Set-Top-Box gesondert als Modul (Conditional Acces Modul) mit entsprechender Steckkarte (Smartcard) zur Verfügung stellen. Modul und/oder Steckkarte können in ein fremdes Empfangsgerät, das über eine standardisierte und marktübliche Schnittstelle verfügt, eingefügt werden. Bei der standardisierten Schnittstelle kann es sich um eine im Rahmen eines Normierungsverfahrens definierte und publizierte Regel handeln (z.B. Common Interface) oder aber auch um einen Standard, der sich durch den häufigen Gebrauch gebildet hat (De-facto-Standard). Dadurch wird der Empfang von verschlüsselt verbreiteten Programmen ermöglicht. Die Fernmeldedienstanbieterin muss das Modul und die Steckkarte einzeln anbieten, damit die Nutzerinnen und Nutzer gemäss ihren Bedürfnissen frei wählen können, ob sie Modul und/oder Steckkarte benutzen wollen.

Unter die Bestimmung in Absatz 1 fallen die Kabelnetzbetreiberinnen. Für den Empfang digitaler Fernsehangebote, die über die traditionellen Kabelnetze verbreitet werden (CATV, DVB-C), hat sich ein Empfangsgerätemarkt bereits weitgehend etabliert. Ein zunehmender Trend hin zu unver-

schlüsselter Verbreitung ist festzustellen, so dass bereits heute diverse CATV-Angebote mit frei am Markt erhältlichen Set-Top-Boxen verschiedenster Hersteller empfangen werden können. Der

Grossteil dieser Set-Top-Boxen beinhaltet zudem eine standardisierte Schnittstelle, über die mit dem entsprechenden Zugangsberechtigungssystem in Form eines Moduls mit Steckkarte auch der