Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/7: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes · 6 Seiten
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verunmöglichten (Fehlerschutz, schneller Kanalwechsel, regionale Adressierbarkeit, Hoheit über den Zugang zum Programmangebot). Damit dürfte die Grundlage für die Entwicklung eines Marktes für offene Empfangsgeräte gelegt worden sein, sodass IPTV-Angebote ähnlich wie im CATV-Bereich mittelfristig unverschlüsselt empfangen werden können. Es gilt zu vermeiden, dass dieser technische Entwicklungsprozess durch eine allfällige Regelung beeinträchtigt wird.
Absatz 3 ermächtigt das UVEK, dem Stand der Technik entsprechend Standards für das Zugangsberechtigungssystem festzulegen. Ausserdem kann das Departement auch andere Zugangsberechtigungssysteme zulassen, insbesondere um die Einführung von neuen Technologien zu ermöglichen.
Art. 56b RTVV (Grundangebot digital aufbereiteter Fernsehprogramme)
Absatz 1 definiert das Grundangebot digital aufbereiteter Fernsehprogramme. Dieses umfasst die Fernsehprogramme, welche die Fernmeldedienstanbieterin im Rahmen ihres preisgünstigsten Angebots mit dem proprietären Empfangsgerät anbietet, mindestens aber 50 Fernsehprogramme. Mit dem Mindestumfang an Fernsehprogrammen wird verhindert, dass das preisgünstigste Angebot inhaltlich unattraktiv ausgestaltet wird und nur dazu dient, die hier präsentierte Regelung zu unterlaufen. Zwingend zum Grundangebot gehören alle Fernsehprogramme, für welche nach Art. 59 und 60 RTVG eine Verbreitungspflicht besteht (Must Carry). Dazu zählen die Programme der SRG, die konzessionierten Regionalprogramme in den jeweiligen Versorgungsgebieten, die ausländischen Programme gemäss dem Anhang zu Art. 52 Abs. 2 RTVV und diejenigen Programme, die gestützt auf eine Verfügung des BAKOM aufgeschaltet werden müssen (z.B. das Schweizer Sportfernsehen in den Kabelnetzen der Cablecom). Zusatzdienste (z.B. EPG, Livepause) sowie zusätzlich kostenpflichtige Programmpakete (PayTV) gehören demgegenüber nicht zum Grundangebot.
Mit der Verpflichtung zum Angebot eines Zugangsberechtigungssystems wird die Fernmeldedienstanbieterin gezwungen, ihr proprietäres Empfangsgerät zu konkurrenzieren. Damit diese Binnenkonkurrenz nicht künstlich auf dem Weg der Preisgestaltung umgangen und dadurch faktisch die Wahlmöglichkeit für die Nutzerinnen und Nutzer verhindert werden kann, bedarf es flankierender Massnahmen. Die Fernmeldedienstanbieterin hat deshalb den Preis für das Grundangebot so festzulegen, dass die Nutzung des Grundangebots über ein Zugangsberechtigungssystem nicht teurer ist, als wenn dafür die preisgünstigste proprietäre Set-Top-Box verwendet wird (Absatz 2). Der Preis für das Grundangebot mit Zugangsberechtigungssystem darf auch nicht indirekt teurer ausgestaltet werden, indem den Nutzerinnen und Nutzern bei der Wahl des proprietären Empfangsgerätes Aktionsangebote (z.B. Erlass der einmaligen Aufschaltgebühr) oder sonstige Vorteile (z.B. kostenloser anstatt kostenpflichtiger Kundensupport) in Aussicht gestellt werden.
Die Freiheit der Preisgestaltung wird durch diese Regelung nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Festlegung der Höhe des Preises für das Fernsehprogrammangebot und für die dafür notwendige Empfangsinfrastruktur ist weiterhin Sache der Fernmeldedienstanbieterin.