Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/7: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes · 5 Seiten

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Freie Wahl der Set-Top-Box

• Der Schweizerische Gehörlosenbund, der Schweizerische Verband für Gehörlosen- und Hörge-

schädigten-Organisationen und der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband fordern eine einwandfreie Untertitelung respektive Gebärdensprache und Audiodeskription.

• SKS, FRC, acsi, Greenpeace, WWF und SES verlangen, dass bei der Regulierungsausgestal-

tung der Thematik des Stromverbrauchs der Set-Top-Boxen ein hoher Stellenwert beigemessen wird.

• Arbus wünscht sich eine Überwachung und regelmässige Berichterstattung der Geschäftsprakti-

ken im Kabelbereich, u.a. bezüglich Preisbildung, Qualität und Angebot.

2 Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) Art. 65a RTVG (Freie Wahl des Empfangsgerätes für digitales Fernsehen)

Gemäss dem Entwurf kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, um die freie Wahl des Empfangsgerätes für digitales Fernsehen zu ermöglichen. Er berücksichtigt dabei die Marktsituation sowie den Stand der Technik und legt die technischen und kommerziellen Bedingungen fest.

Die Regelung wird von einigen als unnötig erachtet, weil im digitalen Fernsehmarkt Wettbewerb herrsche (Cablecom, Swisscom, Swisscable, asut, Orange, Finecom, Schweizer Presse, Pro Sieben,

Sat 1, economiesuisse). Asut und Orange befürchten zudem, eine Regulierung würde der Marktdynamik und der Entwicklung schaden.

Anderen geht der Gesetzesentwurf zu wenig weit. Gewünscht bzw. gefordert wird ein Verbot der Grundverschlüsselung (SKS, FRC, acsi, InterGGA, HEV, MV, hotelleriesuisse, GastroSuisse, Greenpeace, WWF, SES und UDC Valais Romand).

Cablecom, Swisscable, asut, Orange, Teleclub, Finecom kritisieren, die rechtlichen Anforderungen an eine Delegationsnorm seien nicht erfüllt. Ein schwerer Eingriff in die Wirtschaft- und Eigentumsfreiheit habe auf Gesetzesstufe zu erfolgen und könne nicht an den Bundesrat delegiert werden.

SKS, FRC und acsi schlagen vor, dass sämtliche bindenden Vorschriften bereits im Gesetzesartikel festgehalten werden, so dass eine erleichterte Abänderung nicht möglich ist.

3 Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) Art. 56a Abs. 1 RTVV (Zugang zu digital aufbereiteten und über Leitungen verbreiteten Fernsehprogrammen)

Der Entwurf verlangt, dass Fernmeldedienstanbieterinnen, welche ihre Programme verschlüsselt über Leitungen verbreiten, das Grundangebot auch über ein von ihnen angebotenes Zugangsberechtigungssystem zugänglich machen. Das Zugangsberechtigungssystem muss in Empfangsgeräten verwendet werden können, die frei im Markt erhältlich sind und über eine standardisierte und marktübliche Schnittstelle (z.B. Common Interface) verfügen.

Zahlreiche Stellungnahmen nehmen Bezug auf die Einführung der Smartcard-Lösung durch Cablecom, bei welcher die Schnittstelle CI+ zum Einsatz kommt (SKS, FRC, acsi, VSRT, InterGGA, sgv, MV, HEV, GastroSuisse, hotelleriesuisse, Migros, UDC Valais Romand, Greenpeace, WWF, SES sowie die überwiegende Mehrheit der Privaten). Es wird geltend gemacht, CI+ sei (noch) kein internationaler Standard und es würde nur eine beschränkte Anzahl Geräte existieren, die mit dieser Schnittstelle kompatibel sind. Der Entwurf führe daher nicht zu einer Aufhebung des Boxenzwanges. Ausserdem schränke die Schnittstelle CI+ die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten massiv ein. Beispielsweise könne die Aufnahme von einzelnen Sendungen verhindert werden oder es könne nicht