Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/7: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes · 5 Seiten

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Freie Wahl der Set-Top-Box

mehr vorgespult werden (SKS, FRC, acsi, InterGGA, MV, HEV, GastroSuisse, hotelleriesuisse, UDC Valais Romand).

Einige Eingaben gehen auf die Kundenfreundlichkeit ein, welche nur die Schnittstelle CI gewährleisten könne. Viele Haushalte würden bereits ein modernes Fernsehgerät mit eingebautem digitalem Tuner und CI-Schacht besitzen, welches auch ohne Set-Top-Box im Stande sei, das digitale Grundangebot zu empfangen (SKS, FRC, acsi, MV, Private). Schliesslich müsse auch ein einfacher, benutzerfreundlicher Gebrauch möglich sein (Sony, ERF Medien, VSRT, Private).

Viele Teilnehmende befürchten zudem, dass die Einführung von CI+ weiterhin für eine hohe Anzahl von betriebenen Set-Top-Boxen und somit für einen unerwünschten, hohen Stromverbrauch sorgen würde (SKS, FRC, acsi, Greenpeace, WWF, SES, sgv, MV, GastroSuisse, hotelleriesuisse, UDC Valais Romand).

In zahlreichen Eingaben wird daher verlangt, die Anwendung der Schnittstelle CI+ ausdrücklich zu verbieten.

In anderen Stellungnahmen wurde hingegen auf die Wichtigkeit bzw. Notwendigkeit einer proprietären Box aufmerksam gemacht. Nur durch sie könne eine Fernmeldedienstanbieterin das Funktionieren der Zusatzdienste (z.B. EPG oder Mehrkanalton) und eine bestimmte Übertragungsqualität gewährleisten (Cablecom, Swisscable, asut, Finecom, Orange).

Economiesuisse hält fest, der Gesetzesentwurf zwinge die Fernmeldedienstanbieterinnen faktisch, den wenig zukunftsträchtigen CI-Standard zu übernehmen. Damit werde der Status Quo zementiert und die Marktentwicklung beeinträchtigt.

Drei Teilnehmende regen an, die standardisierte und marktübliche Schnittstelle im Verordnungstext zu konkretisieren (VSRT, Konsumentenforum, EKK).

Art. 56a Abs. 2 RTVV (Zugang zu digital aufbereiteten und über Leitungen verbreiteten Fernsehprogrammen)

Gemäss dem Entwurf sollen Fernmeldedienstanbieterinnen, welche ihre Fernsehangebote über das Internet Protokoll (IPTV) verbreiten, während zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bestimmung von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen werden.

Cablecom, Swisscable, Finecom, sgv, Pro Sieben und Sat 1 sehen in der Bestimmung eine unerwünschte oder ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung und lehnen die Regelung ab.

Swisscom, Sunrise, Orange, VSRT, Arbus, SKS, FRC, acsi und UDC Valais Romand hingegen begrüssen die Ausnahme für IPTV grundsätzlich und verweisen insbesondere auf die noch junge, andersartige Technologie und das derzeitige Fehlen eines IPTV-Standards für Empfangsgeräte.

Einige Teilnehmende sprechen sich gegen die Übergangsfrist von zwei Jahren aus, welche sie als nicht ausreichend oder willkürlich bezeichnen (Swisscom, Orange, Swisscable, asut, Finceom, Teleclub). SKS, FRC, acsi, VSRT und Arbus erachten die Frist grundsätzlich als angebracht. Sony findet eine Übergangsfrist grundsätzlich unnötig und sieht im Falle einer Festsetzung 12 Monate als ausreichend an.

In diversen Eingaben wird befürchtet, dass die Übergangsfrist von zwei Jahren den Markteintritt für neue Fernmeldedienstanbieterinnen erschwert oder verunmöglicht. Die gesamte Entwicklung dieser Technologie werde dadurch gehemmt (Sunrise, Konsumentenforum, EKK, sgv).