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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten
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II.
Die Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20075 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Kantonale Höchstgebühren
1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen:
Fr.
a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung
einer Bewilligung95
b. für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung95
c. für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels (interne Verfügungen)95
d. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung95
e. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung75
f. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung65
g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt65
h. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen25
i. für das Einholen eines Strafregisterauszugs25
j. für die Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)25
k. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen25
l. für die Prüfung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises40
2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und Herstellung von Ausländerausweisen betragen:
a. für die Ausstellung, für den Ersatz und alle übrigen Änderungen des
biometrischen Ausländerausweises22