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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten

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Verordnung

sowie den nach Absatz 1 benannten Unternehmen und Betreibern die Leserechte für die besonders geschützten Daten auf dem Chip (Fingerabdrücke) zu geben.

5a. Kapitel Ausfertigungsstelle des biometrischen Ausländerausweises

Art. 72b Nachweis des guten Rufes

1 Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das BFM neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 41b AuG namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise deren Organe einverlangen:

a. Auszug aus dem Zentralstrafregister;

b. Auszug aus dem Handelsregister;

c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

d. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements;

e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre;

f. Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre.

2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das BFM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.

3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

4 Das BFM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle gemäss Artikel 41b AuG die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vornimmt und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.

Art. 72c Einreichungs- und Prüfungspflicht

1 Das BFM kann von der Stelle gemäss Artikel 41b AuG sowie gegebenenfalls den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die Einreichung folgender Unterlagen einfordern:

a. geprüfte Jahresrechnung;

b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen;