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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten

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Anpassung von Verordnungen zur Inkraftsetzung des biometrischen Ausländerausweises AS 2010

3Zur Regelung ihres Aufenthalts erhalten Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer (Art. 34) und monatlich verpflichtete Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und einen Ausländerausweis, sofern die Verpflichtung länger als drei Monate dauert.

Art. 71a Weitere Ausländerausweise

1 Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:

a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Ausweis G) nach Artikel 35 AuG;

b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG;

c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AuG;

d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG;

e. Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen, die gemäss Artikel 22 der Gaststaatverordnung2 einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten und tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).

2 Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten gemäss Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung eine Legitimationskarte des EDA.

Art. 71b Nicht biometrischer Ausländerausweis

1 Folgenden Personen geben die Kantone gemäss den Weisungen des BFM nicht biometrische Ausländerausweise ab:

a. den Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familienangehörigen aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen;

b. den Personen nach Artikel 71a Absatz 1 dieser Verordnung.

2 Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vom EDA gemäss Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.

3 Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:

2 SR 192.121