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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten

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Anpassung von Verordnungen zur Inkraftsetzung des biometrischen Ausländerausweises AS 2010

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

I.

Die Verordnung vom 12. April 20064 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) wird wie folgt geändert:

5. Abschnitt Bekanntgabe von Daten durch das BFM

Art. 15a Bekanntgabe biometrischer Daten

1 Wird das BFM zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen um Bekanntgabe biometrischer ZEMIS-Daten über Ausländerinnen und Ausländer ersucht, kann es namentlich anhand der Namen und Vornamen der betreffenden Person nach Daten in ZEMIS suchen.

2 Die biometrischen Daten werden den mit der Identifikation der Personen betrauten Behörden bekanntgegeben.

3 Nach dem Abgleich werden die Daten von den Behörden nach Absatz 2 vernichtet.

Art. 18 Abs. 4 Bst. g

4 Das BFM löscht die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln:

g. Die biometrischen Daten zum Ausländerausweis werden bei jeder neuen Erfassung oder spätestens fünf Jahre nach der Erfassung gelöscht.

4 SR 142.513