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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten
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Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom ... Entwurf 3.05.2010
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel .....................,
verordnet:
I.
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 3
3 Die kantonale Ausländerbehörde kann einen Ausländerausweis einziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind und die betroffene Person die Schweiz verlassen muss.
5. Kapitel Ausländerausweis [Betrifft nur die französische Fassung]
Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG
1 Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
2 Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis.
SR ..........
1 SR 142.201
2010–......