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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten

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Anpassung von Verordnungen zur Inkraftsetzung des biometrischen Ausländerausweises AS 2010

c. Angaben zur Organisation der Unternehmung und zu den Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;

d. zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;

e. Sicherheitskonzept, das namentlich die Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der zu produzierenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;

f. Beschrieb der getroffenen Massnahmen zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich.

2 Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperte gemäss der Verordnung vom 22. August 20073 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.

3 Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.

Art. 87 Abs. 4

4 Die Fingerabdrücke der zwei Finger und das Gesichtsbild werden zur Ausstellung eines Ausländerausweises nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, verwendet. Der Zugriff auf diese Daten wird durch Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.

Art. 90a

Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 15 Absatz 3, Artikel 63 oder 72 verletzt.

3 SR 221.302.3