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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten
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Verordnung
a. als Karte ohne biometrische Merkmale;
b. in Papierform.
Art. 71c Biometrischer Ausländerausweis
1 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis.
2 Mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratete Staatsangehörige nach Absatz 1 erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied».
3 Gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung Nr. 380/2008, werden auf dem Datenchip des biometrischen Ausländerausweises ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber gespeichert.
4 Staatsangehörige im Sinne von Absatz 1, die eine nicht biometrische, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellte Karte besitzen, können diese bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
Art. 71d Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
1 Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannten Behörden erstellen von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nicht entspricht.
2 Die Behörde erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise zuerst der flache Abdruck des Mittelfingers und ergänzend dazu jener des Ringfingers oder Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden die zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
3 Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst.
4 Die Fotografie wird ab Geburt abgenommen.
5 Die Unterschrift von Kindern kann ab sieben Jahren verlangt werden.
6 Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen werden können, müssen sie nicht abnehmen lassen.
Art. 71e Vorsprache bei der Behörde
1 Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die Ausländerin oder der Ausländer bei der ausstellenden Behörde vorsprechen.
2 Die ausstellende Behörde kann an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leidende Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller von der persönlichen Erschei-