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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten

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Anpassung von Verordnungen zur Inkraftsetzung des biometrischen Ausländerausweises AS 2010

nungspflicht befreien, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.

3 Der ausstellenden Behörde steht es frei zu, bei der Erneuerung des Ausweises auf ein Vorsprechen der Ausländerin oder des Ausländers zu bestehen.

Art. 71f Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises

1 Wird eine starke Veränderung der Gesichtszüge einer erwachsenen Person oder eines Kindes festgestellt, aufgrund welcher sich die betreffende Person anlässlich einer Kontrolle nicht als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 2 AuG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

Art. 71g Verpflichtung der Kantone

Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.

Art. 72 Titel Vorweisung des Ausländerausweises

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.

Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Luftverkehrsunternehmen und Flughafenbetreiber fest, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind, wobei es sich auf folgende Kriterien stützt:

a. das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration;

b. die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügen;

c. die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reise- und Identitätsdokumente;

d. die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.

2 Es bestimmt die Orte und die Dauer dieser Kontrollen.

3 Das BFM ist berechtigt, den Staaten, mit denen der Bundesrat einen Vertrag im Sinne von Artikel 41a Absatz 2 AuG abgeschlossen hat, den zum Lesen der Fingerabdrücke im Sinne von Artikel 102b AuG berechtigten schweizerischen Behörden