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Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 12 Seiten
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b. für die Ausstellung, für den Ersatz und alle übrigen Änderungen des10
nicht biometrischen Ausländerausweises
3 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung biometrischer Daten betragen 20 Franken.
4 Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen6 oder das EFTA-Übereinkommen7 berufen können, beträgt die Höchstgebühr für den Ausländerausweis nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e und Absatz 2 Buchstabe b 65 Franken.
5 Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so verzichtet die zuständige kantonale Behörde auf die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr.
6 Für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben i und j jeweils 12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 25 Franken.
7 Für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die sich auf Artikel 42 Absatz 2 AuG berufen können, gelten die Absätze 4–6 sinngemäss.
8 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4, 6 und 7.
9 Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.