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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
2. Abschnitt: Berechnung der Positionen
Art. 39 Nettoposition
1 Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet:
physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+ nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
+ feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen
+ Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+ Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./. Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet
2 Ein passivierter Betrag von Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen ist von der Nettoposition abzuziehen.
3 Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.
Art. 40 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften
1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.
2 Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.
Art. 41 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent im SA-CH und im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1 multipliziert wird.
2 Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.