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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

3 Absatz 1 gilt auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.

Art. 47 Risikomindernde Massnahmen

1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:

a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);

b. Garantien;

c. Kreditderivate; und

d. andere Sicherheiten.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.

Art. 48 Besicherte Transaktionen

1 Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise berücksichtigen nach:

a. dem einfachen Ansatz (Substitutionsansatz);

b. dem umfassenden Ansatz.

2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.

4 Die FINMA präzisiert diese Ansätze.

3. Abschnitt: Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-CH und nach SA-BIZ

Art. 49 Positionsklassen

1 Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.

2 In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden:

1. Zentralregierungen und Zentralbanken,

2. öffentlichrechtliche Körperschaften,