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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
3 Absatz 1 gilt auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.
Art. 47 Risikomindernde Massnahmen
1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:
a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);
b. Garantien;
c. Kreditderivate; und
d. andere Sicherheiten.
2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.
3 Die FINMA präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.
Art. 48 Besicherte Transaktionen
1 Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise berücksichtigen nach:
a. dem einfachen Ansatz (Substitutionsansatz);
b. dem umfassenden Ansatz.
2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.
3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.
4 Die FINMA präzisiert diese Ansätze.
3. Abschnitt: Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-CH und nach SA-BIZ
Art. 49 Positionsklassen
1 Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.
2 In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden:
1. Zentralregierungen und Zentralbanken,
2. öffentlichrechtliche Körperschaften,