Vorlage
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Eigenmittelverordnung 952.03
c. den erforderlichen Eigenmitteln für Marktrisiken (Art. 68–76);
d. den erforderlichen Eigenmitteln für operationelle Risiken (Art. 77–82).
3 …13
4 Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu informieren, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllt.
Art. 34 Zusätzliche Eigenmittel («Säule 2»)
1 Von den Banken wird erwartet, dass sie zusätzliche anrechenbare Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen.
2 Verfügt eine Bank über keine zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 1, so kann die FINMA besondere Massnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Eigenmittel- und Risikolage anordnen.
3 Sie kann unter besonderen Umständen von einzelnen Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen, namentlich wenn die erforderlichen Eigenmittel im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Risiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Risikomanagements oder dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherstellung gewährleisten.
Art. 35 Offenlegung («Säule 3»)
1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offen zu legen sind.
2. Kapitel: Kreditrisiken
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 36 Begriff
In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlustes bezeichnet, der dadurch entsteht, dass:
a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).