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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken,

4. Banken und Effektenhändler,

5. Gemeinschaftseinrichtungen,

6. Börsen und Clearinghäuser,

7. Unternehmen.

3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:

1. natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen),

2. inländische Pfandbriefe,

3. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen,

4. nachrangige Positionen,

5. überfällige Positionen,

6. Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen,

7. übrige Positionen.

Art. 50 Verwendung externer Ratings

1 Banken können im SA-CH oder SA-BIZ Positionen mit Ratings von Ratingagenturen gewichten, sofern diese von der FINMA zu diesem Zweck anerkannt sind.

2 Die FINMA ordnet die Ratings der anerkannten Ratingagenturen einzelnen Ratingklassen zu und legt die Risikogewichtung der einzelnen Klassen fest.

3 Der Verwendung externer Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden. Dieses ist konsequent zu befolgen.

4 Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von Ratings externer Ratingagenturen, so muss sie grundsätzlich alle Positionen ausserhalb der Positionsklasse Unternehmen aufgrund von externen Ratings gewichten. Gewichtet sie auch Positionen der Positionsklasse Unternehmen nach externen Ratings, so muss sie grundsätzlich alle Positionen dieser Klasse nach externen Ratings gewichten.

5 Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.

Art. 51 Verwendung externer Ratings auf Konzernebene

Auf Konzernebene können die in den zu konsolidierenden Gesellschaften verwendeten Ratings verwendet werden.

Art. 52 Anerkennung von Ratingagenturen

1 Die FINMA anerkennt eine Ratingagentur, wenn:

a. ihre Ratingmethode und ihre Ratings objektiv sind;

b. sie und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;