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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
c. sie ihre Ratings zugänglich macht;
d. sie ihre Ratingmethode und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offen legt;
e. sie über ausreichende Ressourcen verfügt; und
f. sie und ihre Ratings glaubwürdig sind.
2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.
3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.
Art. 53 Berechnung der zu gewichtenden Positionen
1 Positionen innerhalb von Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 2 sind für den SA-CH nach Anhang 2 und für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.
2 Positionen innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffern 1–5 und 7 sind nach Anhang 4 zu gewichten.
3 Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffer 6 sind nach Anhang 5 zu gewichten.
4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 46 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend zu gewichten.
5 Im SA-CH sind Netto-Longpositionen von nachrangigen Zinsinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz mit 1250 Prozent zu gewichten, sofern sie:
a. von der Bank selbst ausgegeben wurden;
b. im Handelsbuch geführt werden; und
c. nach den Artikeln 27–29 als unteres ergänzendes Kapital oder Zusatzkapital angerechnet werden.
Art. 5414 Positionen in lokaler Währung gegenüber Zentralstaaten oder
Zentralbanken
Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 53 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen analog gewichten, sofern diese Positionen in lokaler Währung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).