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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

a. im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards Gelöscht: 12 vorgesehene Abzüge;

b. im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung die Netto-Longpositionen der zu konsolidierenden und der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen;

c. im Rahmen der konsolidierten Rechnung die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen;

d. bei Banken, die den SA-BIZ oder den IRB anwenden, der Anteil an jeder Nettoposition von Beteiligungstiteln an im Finanzbereich tätigen Unternehmen, der nach den Abzügen von Buchstaben b und c eine Beteiligung von 10 Prozent am Unternehmen übersteigt;

e. bei Banken, die den IRB anwenden, der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards übersteigen.

2 Verfügt die Bank über kein oder nicht genügend ergänzendes Kapital, so sind entsprechend höhere Abzüge vom bereinigten Kernkapital vorzunehmen.

Art. 32 Abzüge von den Eigenmitteln

1 Von den nach den Abzügen des Artikels 31 verbleibenden Eigenmitteln sind die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nachrangigen Schuldtitel abzuziehen, welche die Bank selbst ausgegeben hat und direkt oder indirekt in ihrem Eigenbesitz sind.

2 Banken, die den SA-CH anwenden, müssen die Netto-Longpositionen nach Absatz 1 nur abziehen, wenn sie diese ausserhalb ihres Handelsbuches führen.

3. Titel: Erforderliche Eigenmittel

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 33 Mindestanforderungen («Säule 1»)

1 Die anrechenbaren Eigenmittel müssen die erforderlichen Eigenmittel dauernd übersteigen.

2 Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:

a. 8 Prozent der nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 37) sowie den erforderlichen Eigenmitteln für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63);

b. 8 Prozent der nach Artikel 67 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken;