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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

Art. 42 Berechnungsansätze für Derivate

1 Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden:

a. der Marktwertmethode;

b. der Standardmethode;

c. der Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode).

2 Die Verwendung der EPE-Modellmethode erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3 Das Kreditäquivalent kann gleich null gesetzt werden, wenn die Bedingungen für die Risikogewichtung von 0 Prozent für Kreditrisiken nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

4 Die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 47, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird durch die FINMA präzisiert.

Art. 43 Marktwertmethode

1 Das Kreditäquivalent entspricht nach der Marktwertmethode der Summe aus dem aktuellen Wiederbeschaffungswert und dem Sicherheitszuschlag (Add-on).

2 Die FINMA bestimmt die Basis, auf welcher der jeweilige Add-on bei den einzelnen Instrumenttypen zu ermitteln ist, und die Höhe des jeweiligen Add-ons.

Art. 44 Standardmethode

Zur Berechnung des Kreditäquivalents nach der Standardmethode wird der grössere der beiden folgenden Beträge mit dem Faktor 1,4 multipliziert:

a. Marktwert der Derivate unter Berücksichtigung von Sicherheiten;

b. aufsichtsrechtlich festgelegte Risikoposition.

Art. 45 EPE-Modellmethode

1Zur Berechnung des Kreditäquivalents bei Derivaten nach der EPE-Modellmethode wird die effektive EPE mit dem EPE-Faktor multipliziert.

2Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.

Art. 46 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel

1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 39 zu berechnen.

2 Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.