Vorlage
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Eigenmittelverordnung 952.03
Art. 2811 Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken
Bei Kantonalbanken ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar, sofern die betreffenden der Bank gewährten nachrangigen Darlehen infolge Verzichts des Gläubigers oder auf andere Art nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind.
3. Abschnitt: Zusatzkapital («tier 3»)
Art. 29
Als Zusatzkapital anrechenbar sind Verbindlichkeiten der Bank, welche:
a. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen;
b. eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben;
c. vor dem vereinbarten Tilgungsdatum nicht ohne die Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind; und
d. eine Sperrklausel enthalten, wonach selbst bei Fälligkeit weder Zins- noch Tilgungszahlungen geleistet werden dürfen, wenn dadurch die anrechenbaren Eigenmittel unter das nach Artikel 33 erforderliche Minimum sinken oder unterhalb dieser Grenze bleiben würden.
4. Abschnitt: Anrechenbarkeit und Abzüge
Art. 30 Anrechenbarkeit des ergänzenden Kapitals und des Zusatzkapitals
1 Ergänzendes Kapital und Zusatzkapital sind gesamthaft höchstens bis zu 100 Prozent des bereinigten Kernkapitals anrechenbar.
2 Unteres ergänzendes Kapital ist höchstens zu 50 Prozent des bereinigten Kernkapitals anrechenbar.
3 Das Zusatzkapital ist ausschliesslich zur Unterlegung der Marktrisiken anrechenbar und auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals beschränkt.
4 Das untere ergänzende Kapital, das aufgrund der Beschränkung nach Absatz 2 oder aufgrund der rechnerischen Amortisation nach Artikel 27 Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, darf als Zusatzkapital bis auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals angerechnet werden, sofern es die Voraussetzungen nach Artikel 29 erfüllt.
Art. 31 Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital
1 Vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital sind namentlich folgende Grössen je zur Hälfte abzuziehen:
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).