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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198516 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, sofern:
a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht; und
b. es sich bei der Liegenschaft um eine durch den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt.
Art. 59 Beteiligungstitel
Im SA-BIZ sind nur Anteile von Nettopositionen in Beteiligungstiteln nach Anhang 5 zu gewichten, die nicht nach:
a. Artikel 31 vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abzuziehen sind; oder
b. den Bestimmungen zur Unterlegung von Marktrisiken zu behandeln sind.
Art. 60 Lombardkredite
1 Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem Substitutionsansatz (Art. 48) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 48) oder im SA-CH nach dem Pauschalansatz mit einem Risikogewicht von 50 Prozent gewichtet werden. Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Verwendung des Pauschalansatzes und des umfassenden Ansatzes.
2 Der Pauschalansatz darf nur verwendet werden, wenn der Lombardkredit:
a. gedeckt ist durch ein diversifiziertes Portfolio aus banküblichen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten beweglichen Vermögenswerten, Bareinlagen oder Treuhandanlagen sowie ungebundenen Lebensversicherungen mit Rückkaufwert; und
b. mindestens wöchentlich, bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen täglich zu Marktkursen bewertet wird.
Art. 61 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten
1 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse für die einzelnen Geschäfte nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz, im SA-BIZ zusätzlich nach der EPE-Modellmethode gewichtet werden.
2 Bei Darlehens-, Repo-, und repoähnlichen Geschäften mit Effekten muss im SA-CH nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effektenposition mit Eigenmitteln unterlegt werden, wenn:
15SR 831.40