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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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952.03 Kredit
Art. 55 Banken und Effektenhändler
1 Effektenhändler können nur dann der Positionsklasse Banken und Effektenhändler (Art. 49 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4) zugeordnet werden, wenn sie einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen.
2 Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.
Art. 56 Börsen und Clearinghäuser
1 Clearinghäuser sind Einrichtungen, über welche die Leistungserfüllung gehandelter Kontrakte erfolgt.
2 Für Kreditrisiken gilt das Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 und Anhang 3 nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein umfassendes und angemessenes Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist.
3 Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend, wenn:
a. die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Margenausgleich stattfindet;
b. die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und
c. unerwartete Verluste abgesichert sind.
Art. 57 Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating
Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.
Art. 58 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen
1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.
2 Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 4 zuzuordnen.
3 Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.
4 Das Risikogewicht von 35 Prozent gilt auch für verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes