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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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952.03 Kredit
a. die Deckung aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen oder aus an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder Rohstoffen besteht;
b. sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition täglich neu zu Marktkursen bewertet werden; und
c. allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlegung bereinigt werden und die Geschäfte bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert werden.
Art. 62 Abzüge von den gewichteten Positionen
1 Im SA-CH sind von der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen 75 Prozent der unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen zur Deckung von Positionen, für welche Eigenmittel benötigt werden, abzuziehen.
2 In die unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen nicht einberechnet werden:
a. die nach Artikel 24 angerechneten stillen Reserven; und
b. bei der Berechnung der Nettoposition nach Artikel 39 Absatz 2 einbezogene passivierte Wertberichtigungen.
Art. 63 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
1 Für Positionen aus nicht abgewickelten Devisen-, Effekten- und Warentransaktionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) und die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden die erforderlichen Eigenmittel durch Multiplikation eines allfälligen positiven Wiederbeschaffungswertes mit dem entsprechenden Unterlegungssatz wie folgt berechnet:
Anzahl Bankwerktage nach Unterlegungssatz
dem vereinbarten Erfüllungsdatum
5–15 8 %
16–30 50 %
31–45 75 %
46 oder mehr 100 %
2 Für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind die erforderlichen Eigenmittel wie folgt zu berechnen:
a. Die Bank, welche ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft wie einen Kredit, bis die Gegenleistung erbracht wird. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle einer ratingabhängigen Risikogewichtung auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.