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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger Wiederbeschaffungswert je zur Hälfte vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abgezogen.
3 Repurchase-, Reverse-Repurchase-Agreements und Securities Lending und Borrowing werden ausschliesslich nach Artikel 61 behandelt.
Art. 64 Multiplikatoren im SA-BIZ
Im SA-BIZ sind folgende Multiplikatoren anzuwenden:
a. 1,1 für die Summe der nach Artikel 53 Absatz 1 und 2 gewichteten Positionen und der mit 12,5 multiplizierten erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 63;
b. 2,5 für die nach Artikel 53 Absatz 3 gewichteten Positionen.
4. Abschnitt: IRB
Art. 65
1 Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:
a. dem einfachen IRB (F-IRB17); oder
b. dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB18).
2 Die FINMA präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards. Gelöscht: 19
3 Sie kann für die Bestimmung der Höhe der erforderlichen Eigenmittel einen institutsspezifischen Multiplikator festlegen.
4 Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.
3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken
Art. 66 Begriff
Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.
17 Stehend für Foundation IRB
18 Stehend für Advanced IRB