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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

a. Dividenden auf dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) zahlt oder trotz genügender Eigenmittel freiwillig darauf verzichtet;

b. einbezahltes Kapital zurückkauft; oder

c. freiwillig den Nominalwert ihres einbezahlten Kapitals reduziert;

4 Ausgefallene Entschädigungszahlungen dürfen nicht zu einem späteren Zeitpunkt kompensiert werden.

5 Die Konditionen der Entschädigungszahlungen dürfen sich während der Laufzeit nicht wesentlich zum Nachteil der Bank verschlechtern und keine anderen indirekten Anreize zur Rückzahlung enthalten.

6 Im Falle der Liquidation und des Konkurses darf das innovative Kernkapital einzig gegenüber dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) vorrangig sein.

Art. 20 Anrechnung innovativen Kernkapitals

1 Innovatives Kernkapital kann bis zu einem Anteil von maximal 15 Prozent des bereinigten Kernkapitals angerechnet werden.

2 Die Bank muss den Betrag und den Anteil des innovativen Kernkapitals am Kernkapital offen legen.

Art. 21 Zusätzliches Kernkapital bei Privatbankiers

1 Bei Banken in Form von Personengesellschaften gelten zusätzlich als Kernkapital:

a. die Kapitalkonten;

b. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus deren schriftlicher Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses und eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

2 Diese beiden Bestandteile können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sich die Bank verpflichtet, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass die Grenze von 120 Prozent der nach Artikel 33 erforderlichen Eigenmittel unterschritten wird.

Art. 22 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären

Bei der konsolidierten Eigenmittelberechnung können Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an voll konsolidierten Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 an das Kernkapital angerechnet werden.

Art. 23 Bereinigtes Kernkapital

1 Das Kernkapital ist durch Abzüge zu bereinigen. Abzuziehen sind: