Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten
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J261-0732
3.1 Vollzug
Für den Vollzug der UZV sind zwingend Weisungen zu erlassen, in denen unter anderem folgende Punkte zu regeln sein werden:
• detaillierter Beschrieb der Vignetten (z.B. Grösse), Produktionsanweisungen,
• Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, von wem eine bestimmte Vignette ausgestellt wurde,
• Beschrieb des Kontrollprozedere der ausstellenden Stelle bei in - und ausländischen Fahrzeugen,
• Anweisung betreffend Eintrag der Kontrollschildnummer auf der Umweltzonenvignette (inkl.
Wechselkontrollschilder).
3.2 Anpassung an künftige Entwicklungen
Die zu erwartenden Fortschritte in der Motorenentwicklung, namentlich die Verbesserungen beim Emissionsverhalten, werden zu gegebener Zeit eine Anpassung von Anhang 1 UZV erforderlich machen. Schadstoffärmere Fahrzeuge als die heute verkehrenden werden demzufolge einer anderen Emissionskategorie als den im Entwurf zur UZV zur Verfügung stehenden zugeordnet werden können. Dies wird zur Folge haben, dass der Katalog der Vignetten zu erweitern sein wird (neue Vignetten mit anderer Farbe und Form).
4 Ordnungsbussenverordnung (OBV)
Für die Verletzung von Artikel 19a SSV wird ein neuer Ordnungsbussen-Tatbestand in der Höhe von 100 CHF vorgeschlagen (Ziff. 304.25). Dieser Betrag entspricht der Busse bei Missachtung der bereits in der OBV enthaltenen Fahrverbote. Die OBV findet nur dann Anwendung, wenn ein Fahrzeugführer oder eine Fahrzeugführerin gegen die SSV verstösst und in der Umweltzone verkehrt, ohne dass die Vignette angebracht ist, die ihn dazu berechtigen würde. Nicht von Bedeutung ist dabei die Frage, welche Emissionen das betroffene Fahrzeuge tatsächlich aufweist.
Die OBV findet keine Anwendung, wenn zum Beispiel eine nicht dem Fahrzeug entsprechende Vignette angebracht ist oder wenn das Fahrzeug eine andere Kontrollschildnummer aufweist als auf der Vignette angegeben. Diese Fälle unterliegen der Strafandrohung von Artikel 6 UZV.
Da weder das Befahren einer noch das Parkieren in einer Umweltzone zulässig sind, wird auch Letzteres von der OBV erfasst, und zwar in der neuen Ziffer 260. Die vorgeschlagenen Bussenhöhen richten sich nach der Ziffer 259. (Parkieren in einer Fussgängerzone). Wird demnach ein nicht berechtigtes Motorfahrzeug in einer Umweltzone parkiert, kommen die Ziffern 260. und 304.25 kumulativ zur Anwendung.