Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten
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J261-0732
- Fahrzeuge auf Führerprüfungsfahrten. Ohne diese Ausnahme könnte bei Verwendung eines
emissionsreichen Fahrzeugs das Verhalten im Stadtverkehr unter Umständen nicht mehr geprüft werden.
- Fahrzeuge auf Fahrten zu amtlichen Fahrzeugprüfungen, die innerhalb einer Umweltzone erfol-
gen. Um zu vermeiden, dass emissionsreiche Fahrzeuge nicht mehr der amtlichen Prüfung zugeführt werden können, sollen diese mit einem Prüfungsaufgebot zum Strassenverkehrsamt fahren dürfen, selbst wenn sich dieses innerhalb einer Umweltzone befindet.
- Fahrzeuge des vom Bund gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz konzessionierten oder
bewilligten Personenverkehrs. Der öffentliche Verkehr soll durch die Umweltzonen nicht behindert werden. Andernfalls würde die Mobilität zu stark eingeschränkt. Zudem befinden sich zentrale Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (z.B. Bahnhöfe mit Busverbindungen) in Stadtzentren, die von Umweltzonen betroffen sind.
Weitere Ausnahmen vom Umweltzonenverbot werden bundesrechtlich nicht vorgesehen. So fallen auch Gewerbetreibende innerhalb der Zone und Anwohner unter die Regelung. Hingegen können weitere Ausnahmen, wenn sie sich als erforderlich und angemessen erweisen, vom Gemeinwesen, welches die Umweltzone anordnet, vorgesehen und auf einer Zusatztafel signalisiert werden; den ausgenommenen Fahrzeugen ist in solchen Fällen eine Bewilligung auszustellen.
Im Kapitel der SSV über Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen wird festgelegt, dass die Anordnung von Umweltzonen nur zulässig ist, wenn sie in einem Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen vorgesehen ist (Art. 44a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]3, Art. 31 ff. LRV). Ein Massnahmenplan ist insbesondere dann zu erstellen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen (Art. 19 LRV). Er dient dazu, die Lastengleichheit zwischen den verschiedenen Schadstoffemittenten in einem Gebiet und die Verhältnismässigkeit der Massnahme sicherzustellen. Die auf einen Massnahmenplan gestützte Anordnung der Umweltzone ist gestützt auf die geltenden Bestimmungen zu verfügen und zu veröffentlichen.
Zudem wird gefordert, dass die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Umweltzone so gestaltet werden, dass sie deutlich erkennbar sind (Art. 108a SSV). Um eine Markierung zur Verfügung zu stellen, welche die signalisierte Umweltzone verdeutlichen kann, sollen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision auch die Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn ergänzt werden.
Da sich das Umweltzonenfahrverbot in Bezug auf die Motivation und die Differenzierungen wesentlich von den bisherigen Fahrverboten unterscheidet, wird eine neu gestaltete Form vorgeschlagen (Anhang 2 SSV).
Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen der SSV auch auf die Umweltzonen Anwendung, zum Beispiel der Grundsatz, wonach die Zonensignalisation nur auf Strassen innerorts, jedoch nicht auf Autobahnen und Autostrassen zulässig ist.
3 Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV)
Art. 1 Ausstellung der Umweltzonenvignette
Die Abgabe der Umweltzonenvignette kann nach unterschiedlichen Systemen erfolgen. Sie kann als hoheitlicher Akt ausgestaltet werden, oder aber die richtige Kennzeichnung seines Fahrzeugs wird der Selbstverantwortung des Fahrzeughalters überlassen. Im ersten Fall stellt die vorgängige Prüfung durch eine Stelle mit amtlichen Funktionen sicher, dass für ein Fahrzeug nur jene Vignette abgegeben wird, auf welche tatsächlich ein Anspruch besteht. Im zweiten Fall kann die Vignette von beliebigen Stellen ohne vorgängige Prüfung abgegeben werden, und die Zuordnung der richtigen Emissionskategorie zum jeweiligen Fahrzeug obliegt dem Fahrzeugführer. In diesem Fall muss bei Polizeikontrollen abgeklärt werden, ob die Zuordnung korrekt erfolgte, während im ersten Fall eine relativ hohe Gewähr besteht, dass die richtige Vignette verwendet wird und somit die Kontrollen im Wesentlichen darauf beschränkt werden können, ob die vorgeschriebene Vignette tatsächlich vorhanden ist. Die