Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten

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J261-0732

• Fahrzeuge, welche die aktuellste Abgasstufe erfüllen, sind in jedem Fall zugelassen. Dies gilt

nicht für Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Abgasvorschriften von Dreiradfahrzeugen und Kleinmotorfahrzeugen sind noch weniger streng als diejenigen der ebenfalls nicht zugelassenen 2-Takt-Motorräder vor Stufe B, weshalb Dreiradfahrzeuge und Kleinmotorfahrzeuge in Umweltzonen generell nicht zugelassen sind.

• Die differenzierte Klassenbildung ermöglicht es den Kantonen, im Rahmen des Massnahmen-

plans eine Einteilung festzulegen, welche die Lastengleichheit zwischen den verschiedenen Quellen gewährleistet und die Anforderungen der Verhältnismässigkeit respektiert.

Bei der Klassierung wurde darauf geachtet, dass die Emissionen eines «weissen» Personenwagens in etwa den Emissionen eines «weissen» Motorrades entsprechen. Da bei den Personenwagen die NOx-Emissionen und bei den Motorrädern die VOC-Emissionen dominieren, wurden diese Emissionen mittels Ökofaktoren (UBP-Methode) gewichtet.

Keine spezielle Regelung ist vorgesehen für Fahrzeuge, welche erst nachträglich mit einem geprüften Partikelminderungssystem (Partikelfilter) ausgerüstet wurden. Kann mit einem derartigen System aber die EURO-Klasse im Bereich der Partikel verbessert werden, ist die neue EURO-Klasse massgebend. Der entsprechende Nachweis obliegt dem Fahrzeughalter.

Art. 4 Bezug der Vignette

Die kantonale Behörde kann Umweltzonenvignetten nicht nur für die in ihrem Kanton immatrikulierten Fahrzeuge, sondern auch für alle andern abgeben. Ein Gesuchsteller hat seinem Antrag eine Kopie des Motorfahrzeugausweises beizulegen. Bei inländischen Fahrzeugen kann die Emissionskategorie anhand Ziffer 72 des Fahrzeugausweises bestimmt werden. Damit die Behörde bei ausländischen Fahrzeugausweisen, welche die Angaben der Ziffer 72 nicht enthalten, nicht umfangreiche Abklärungen zur Bestimmung der Emissionskategorie tätigen muss, wird festgehalten, dass sich diesfalls die Bestimmung der Vignettenkategorie aus Anhang 2 ergibt, sofern der Gesuchsteller die Emissionskategorie des Fahrzeugs nicht auf eine andere Art nachweist. Gemäss Anhang 2 ist das Inverkehrssetzungsdatum das massgebende Kriterium für die Bestimmung der Art der Vignette. Das erwähnte Inverkehrssetzungsdatum entspricht dem Datum für „die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme“ gemäss den entsprechenden EG-Richtlinien / -Verordungen.

Zur Verhinderung der unerlaubten Übertragung der Vignette auf ein anderes Fahrzeug hat die kantonale Behörde die Umweltzonenvignette mit der Kontrollschildnummer zu versehen.

Art. 5 Anbringen und Entfernen der Vignette

Zwecks Vereinfachung der Polizeikontrollen wird vorgeschrieben, an welcher Stelle des Fahrzeugs die Umweltzonenvignette anzubringen ist.

Vorgeschrieben wird auch, dass die Umweltzonenvignette zu entfernen ist, sobald das Fahrzeug mit einem Kontrollschild in Verkehr gebracht wird, welches nicht der auf der Vignette aufgeführten Nummer entspricht. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht, wenn Händlerschilder mit dem Buchstaben «U» verwendet werden.

Art. 6 Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen erfassen die Tatbestände der Umweltzonenverordnung. Als Strafe wird grundsätzlich Busse vorgesehen. Das Anbringen einer Umweltvignette auf einem anderen Fahrzeug als auf dem, für das sie abgegeben wurde, unterliegt einer qualifizierten Strafandrohung und soll mit Busse nicht unter 500 Franken bestraft werden. Dieser Tatbestand ist beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Nummernschild samt Vignette an einen Dritten weitergegeben wird.