Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten
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J261-0732
im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit zulässig sind.
1.2.2 Signalisation im Bundesrecht
Die Einrichtung einer Umweltzone ist zu signalisieren. Die entsprechende Signalisation wird in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)1 geregelt. Ein neues Signal bildet ab, wo eine Umweltzone beginnt und welche Fahrzeuge sie befahren und in ihr parkieren dürfen. Letzteres wird in der neuen Verordnung über die Umweltzonenvignette näher konkretisiert.
1.2.3 Einheitliche Regelung für die ganze Schweiz
Grundsätzlich ist den Kantonen ein Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, welches die Ausgestaltung einer Umweltzone nach den konkreten Bedürfnissen zulässt. Zwecks praktischer Umsetzbarkeit wird aber eine Beschränkung auf vier mögliche Vignetten-Kategorien vorgeschlagen. Für die Einrichtung einer Umweltzone ist zudem die Erfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben (z.B. Erstellung eines Massnahmenplans) gefordert. Einheitlich wird auch die Einteilung der Fahrzeuge in die verschiedenen Emissionskategorien zu handhaben sein.
1.2.4 Vignettensystem
Um den Vollzug zu erleichtern, wird ein Vignettensystem eingeführt. Vorbehältlich bestimmter Ausnahmen muss eine Vignette an denjenigen Motorfahrzeugen angebracht werden, mit denen eine Umweltzone befahren werden soll oder die darin parkiert werden sollen. Es erfolgt keine Selbstdeklaration, sondern die Vignetten werden auf Gesuch von den zuständigen Behörden oder den von ihnen bezeichneten Stellen ausgegeben. Die neue Verordnung über die Umweltzonenvignette enthält die Vorgaben dafür, welches Fahrzeug, abhängig von seinen Emissionswerten, welche Vignette erhalten soll.
2 Signalisationsverordnung (SSV)
Am Grundsatz, wonach sämtliche Signale in der Signalisationsverordnung dargestellt werden, soll festgehalten werden, selbst wenn im Zusammenhang mit Umweltzonen eine neue Verordnung geschaffen wird. Vom Gehalt her stellt die Umweltzonensignalisation ein Teilfahrverbot dar. Sie besteht aus einem Fahrverbot, welches zwingend für eine Zone anzuordnen und mit einer Zusatzangabe zu ergänzen ist. Diese zeigt an, welche Fahrzeuge, die entsprechend gekennzeichnet sind, vom Fahrverbot ausgenommen sind und in der Umweltzone verkehren dürfen (Art. 19a SSV).
Betroffen vom Signal «Umweltzone» sind grundsätzlich alle Motorfahrzeuge. Bundesrechtlich sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
- Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, Motoreinachser und Motorfahrräder. Diese Ausnahmen begrün-
den sich damit, dass Arbeitsmotorwagen primär zum Ausführen von Arbeiten verwendet werden und mit ihnen öffentliche Strassen in der Regel nur zu Überführungsfahrten benützt werden. Werden sie auf Baustellen eingesetzt, müssen sie zudem betreffend die Partikelemissionen ohnehin die Vorschriften gemäss den Artikeln 19a und 19b der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)2 einhalten. Motorkarren und Motoreinachser werden nicht in der Stadt verwendet. Alle Motorfahrräder erfüllen die aktuellsten Abgasvorschriften (FAV4, seit 1988), und ein generelles Verbot für Motorfahrräder, für welche im Vergleich zu anderen Zweirädern strenge Abgasvorschriften gelten, wäre unverhältnismässig.
- Blaulichtfahrzeuge im Rahmen von dringlichen und damit zusammenhängenden Dienstfahrten.
Diese Ausnahme bezieht sich auf Blaulichtfahrzeuge auf dringlichen Dienstfahrten und entsprechenden Retourfahrten. Abgesehen von dieser Ausnahme unterstehen einer Umweltzone auch die Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und der Sanität.
- Fahrzeuge mit Kontrollschildern für Armeefahrzeuge.
- Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit
Kontrollschildern mit dem Zeichen «CD», «CC» oder «AT».